Aktuelles zur COVID-19-Pandemie

Aufgrund der Entwicklungen haben wir uns dazu entschlossen, eine eigene Informationsplattform online zu stellen, auf der wir alle Informationen gebündelt für alle Feuerwehren zusammenstellen.

Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren hat oberste Priorität. Aus diesen Gründen sind alle Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Corona gerade innerhalb der Feuerwehr besonders streng zu beachten!

 

Fragen und Antworten zum Umgang mit der Corona-Pandemie erhalten Sie auf der Homepage des LFV Bayern.

Wichtige Kontaktdaten  und weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landkreis Cham.

 

Bleiben Sie gesund!

Ihre Kreisbrandinspektion Cham

 

Wichtige Downloads

 

Wichtige Links

 

Robert Koch Institut -  www.rki.de

Blog des DFV mit aktuellen Infos vom Bundesfeuerwehrarzt - www.feuerwehrverband-blog.de

Bayer. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege - www.stmpg.bayern.de

Rechtsgrundlagen zum Coronavirus - www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen

Bayer. Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integrateion - www.stmi.bayern.de

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung - www.infektionsschutz.de

Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) -  www.kuvb.de

 

Ihr Ansprechpartner

 

Kreisbrandrat Michael Stahl
Telefon: 09971 / 78 - 233
Mail: michael.stahl@kfv-cham.de

 

Informationen der Kreisbrandinspektion
(Chronologisch)

 

14. Juli 2022 - Handlungsempfehlung des LFV Bayern

In Abstimmung mit der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern informiert der LFV Bayern zur Corona Pandemie wie folgt:

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind am 26. Mai 2022 außer Kraft getreten. Hintergrund war, dass angesichts des beständigen Abklingens der Infektionszahlen im Mai 2022 und der zumeist milderen Krankheitsverläufe aus Sicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) kein Anlass mehr bestand, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung über den 25. Mai 2022 hinaus zu verlängern.

Aktuell bestehen verbindliche Vorgaben zum Infektionsschutz somit nur noch im Infektionsschutzgesetz und der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für bestimmte Branchen und Tätigkeiten, insbesondere in den Bereichen medizinische Versorgung, Pflege und Betreuung.

Allerdings darf das Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung kein Anlass sein, die weiterhin bestehenden Risiken zu unterschätzen.

Zur Vermeidung regionaler und betrieblicher Infektionsausbrüche sind Unternehmer entsprechend der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen und daraus abgeleitete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen. Beispielsweise ist die Anordnung und Durchsetzung einer Maskenpflicht für bestimmte Tätigkeiten oder Bereiche grundsätzlich zulässig, wenn die arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen beziehungsweise nicht möglich sind.

Empfohlen werden weiterhin Maßnahmen zur Verhinderung und Eingrenzung von Ausbrüchen des Corona Virus in Betrieben und Einrichtungen. Zur Verhinderung von Einträgen in den Betrieb und Verminderung des Ansteckungsrisikos bei der Arbeit haben sich insbesondere Maßnahmen zur Umsetzung der AHA+ L-Regel bewährt, die auch für Feuerwehren orientierend herangezogen werden können:

  • die strikte Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Metern,
  • die Bereitstellung und Benutzung geeigneter Atemschutzmasken in von mehreren Personen gleichzeitig genutzten Innenräumen, bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 m sowie bei direktem Körperkontakt 
  • das regelmäßige und intensive Lüften.
  • die Sicherstellung der Handhygiene sowie der Hust- und Niesetikette
  • die Reduzierung der Personenzahl in gleichzeitigt genutzten Innenräumen
  • Telefonkonferenzen und virtuelle Konferenzen als Ersatz für Präsenzbesprechungen
  • Weiterhin haben sich regelmäßige Testangebote zur Vermeidung von Infektionseinträgen bewährt.

Laut BMAS verhindert eine Schutzimpfung zuverlässig schwere Folgen einer COVID-19 Erkrankung. Die Studienlage deute zudem darauf hin, dass eine Schutzimpfung einen Schutz vor Long COVID darstellen kann.

Feuerwehrdienstleistende, bei denen Symptome einer Atemwegserkrankung auftreten, die auch auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten können, sollten sich umgehend testen lassen.

 

Im oben dargestellten Downloadbereich finden Sie die aktualisierten Hinweise des StMI für den ehrenamtlichen Dienst-, Ausbildungs- und Übungsbetrieb der Freiwilligen Feuerwehren sowie Feuerwehr-Vereinsaktivitäten während der Corona-Pandemie. Das IMS vom 04.04.2022 ist damit aufgehoben.

 

10. Mai 2022 - Bayernweiter Corona-Katastrophenfall aufgehoben

Wegen anhaltender Entspannung der Corona-Lage lässt das bayerische Innenministerium den Katastrophenfall im Freistaat wieder auslaufen. Er werde mit Ablauf des 11. Mai aufgehoben.

 

8. April 2022 - Aktualisierung des DGUV Hinweisblattes

Das Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen im Fachbereich Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz der DGUV hat die „Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit bzw. zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2“ aktualisiert. Die aktuelle Datei kann im oberen Download-Bereich heruntergeladen werden.

 

4. April 2022 -  Aktualisierte Hinweise des StMI für die Feuerwehren

Seit 20. März 2020 gilt das neu gefasste Bundesinfektionsschutzgesetz. Die bayerische Staatsregierung schöpft mit der am 3. April 2022 in Kraft getretenen 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) den deutlich reduzierten Rahmen der im Bundesinfektionsschutzgesetz eröffneten Maßnahmen aus. Von dem Erlass spezieller Hotspotregelungen hat der Bayerische Landtag bisher abgesehen.

Mit Blick auf die aktuell sehr hohen Infektionszahlen ist aber gerade im Bereich der Feuerwehren als Teil der kritischen Infrastruktur ein verantwortungsvolles Handeln jedes Einzelnen gefragt: Das Bayerische Staatsministerium des Inneren appellieren dringend, weiterhin mit Umsicht zu agieren.

Für den Feuerwehrdienst sowie für Feuerwehrvereinsaktivitäten gelten derzeit folgende Regelungen bzw. Empfehlungen:

a) Dienstbetrieb, auch Übungs- und Ausbildungsbetrieb am Standort

Der Übungs- und Ausbildungsbetrieb am Standort kann unter Berücksichtigung der im Folgenden genannten Maßnahmen wieder intensiviert werden. Dies dient der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft und der in § 6 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ geforderten „fachlichen Befähigung“.

Bei der Ausgestaltung des Dienst-, Übungs- und Ausbildungsbetriebs ist aber wei-terhin zu berücksichtigen, dass die Verbreitung von Corona-Infektionen in den Feuerwehren möglichst vermieden werden muss, um die Einsatzfähigkeit nicht durch eine Vielzahl infektions- und isolationsbedingter Ausfälle zu gefährden.

Auch aus der Pflichtaufgabe der Gemeinden, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Feuerwehrdienstleistenden Sorge zu tragen, ergeben sich weitergehende Anforderungen. Sie haben als Dienstherren weiterhin sicherzustellen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsschutzes, die Feuerwehrdienstvorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) gibt hierzu weiterführende Hinweise und Empfehlungen, jeweils aktuell abrufbar unter https://kuvb.de/praevention/be-triebe-und-einrichtungen/feuerwehren/corona-pandemie/.

Aufgrund der angepassten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 17. März 2022, die vorerst bis zum 25. Mai 2022 gilt, haben die Gemeinden in einem Hygienekonzept Maßnahmen zum Infektionsschutz ihrer Feuerwehrangehörigen festzulegen. Grundlage hierfür ist eine eigene Gefährdungsbeurteilung, die auch das regionale Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren berücksichtigt.

Folgende Basisschutzmaßnahmen haben sich hierbei besonders bewährt:

  • Impfschutz: Unterweisung der Feuerwehrangehörigen über die Risiken einer Erkrankung an COVID-19 und die Möglichkeit einer Schutzimpfung.
  • AHA+L-Regel: Abstand halten, Handhygiene,Handhygiene, Masken tragen und lüften.
  • Bereitstellung von FFP2-Masken an die Feuerwehrdienstleistenden: In geschlossenen Räumen einschließlich Fahrzeugen wird das Tragen von FFP2-Masken weiterhin dringend empfohlen.
  • Hygienische Aufbereitung der Einsatzmittel
  • Verminderung von Personenkontakten: z.B. Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen.
  • Testkonzept: Angebot von Schnell- bzw. Selbsttests an alle Feuerwehrdienstleistenden, insbesondere vor geplanten Tätigkeiten. Auch ein Testangebot nach einem Einsatz kann dazu beitragen, eine weitere Verbreitung zu verhindern, weil sich Kontaktpersonen eines positiv Getesteten wachsamer verhalten und insbesondere den Kontakt zu vulnerablen Personen vermeiden können.
  • Fernbleiben: Feuerwehrangehörige mit ungeklärten Symptomen, die auf eine Infektion hindeuten, oder positiven Testergebnissen bleiben der Feuerwehr fern.

b) Institutionalisierter Ausbildungsbetrieb

Die Zugangsbeschränkungen (2G bzw. 3G) für die „institutionalisierte“ Ausbildung, z. B. in den Staatlichen Feuerwehrschulen oder in den Kreisausbildungsstätten, sind nunmehr entfallen.

Weiterhin wird jedoch die Festlegung von Schutzmaßnahmen in einem Hygienekonzept unter Berücksichtigung der unter a) dargestellten, bewährten Maßnahmen dringend empfohlen. Insbesondere können Tests vor Ort sowie eine Maskenpflicht vorgesehen werden. Dies dient dem Schutz der Teilnehmer sowie des Lehrpersonals und kann zudem verhindern, dass Lehrgänge wegen Isolations- bzw. Quarantänemaßnahmen unterbrochen bzw. abgebrochen werden müssen.

c) Vereinssitzungen sowie soziale/gesellige Aktivitäten von Verein oder Feuerwehr

Die Zugangsbeschränkungen für Veranstaltungen sowie die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und Nichtgenesene sind entfallen.

Die allgemeinen Verhaltensempfehlungen gelten aber weiterhin (§ 1 der 16. BayIfSMV): Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. In geschlossenen Räumlichkeiten wird empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (bzw. für den Eigenschutz eine FFP2-Maske) zu tragen und auf ausreichende Belüftung zu achten. Für Veranstaltungen wird empfohlen, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.

Vor Veranstaltungen und Zusammenkünften ist die Durchführung eines Schnell- oder Selbsttests empfehlenswert. Je nach regionalem Infektionsgeschehen sollten ggf. die Möglichkeiten genutzt werden, Zusammenkünfte digital zu gestalten.

 

Wie bisher bleibt das Impfen zentral für den Weg aus der Pandemie. Das StMI bittet daher weiterhin, gerade an die Mitglieder der Feuerwehren als Teil der kritischen Infrastruktur dringend zu appellieren, die Impfangebote für Erst-, Zweit- oder Auffrischungsimpfung wahrzunehmen. Dies dient neben der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren auch dem Eigenschutz, da Feuerwehrdienstleistende nicht immer Kontakte vermeiden und Abstände einhalten können und daher einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind.

Dank Ihres umsichtigen Handelns ist es bisher – auch auf den Höhepunkten der bisherigen pandemischen Wellen – gelungen, die Einsatzfähigkeit der bayerischen Feuerwehren zu gewährleisten. Vielen Dank für Ihre Unterstützung für den Weg durch und aus der Pandemie.

Dieses Schreiben wurde mit dem Landesfeuerwehrverband Bayern und der KUVB abgestimmt. Weitere Informationen sind u. a. auch auf der „Lernbar“ der Staatlichen Feuerwehrschulen in Bayern (https://www.feuerwehr-lernbar.bayern/download/), den Internetseiten des Landesfeuerwehrverbands Bayern, der KUVB und der DGUV verfügbar.

 

31. März 2022 -  Handlungsempfehlung des Landesfeuerwehrverbandes an alle Feuerwehren in Bayern

Vor dem Hintergrund erwarteter allgemeiner Lockerungen und im Bewusstsein, dass sich die Feuerwehren in der Pandemie stets vorbildlich und diszipliniert verhalten haben und es bis jetzt zu keinen nennenswerten Beeinträchtigungen in der Einsatzbereitschaft kam,

  • halten wir eine Wiederaufnahme des Übungs- und Ausbildungsbetriebs unter Einhaltung der bekannten Hygieneregeln sowie der Beachtung der allgemein geltenden Regelungen für ausdrücklich wünschenswert.
  • Eine Beschränkung auf ausschließlich für den Erhalt der Einsatzbereitschaft vor Ort erforderliche Übungen und Ausbildungen, wie bisher empfohlen, halten wir nicht mehr für erforderlich.
  • Eine „freiwillige Selbstverpflichtung“ zu größerer Zurückhaltung wird aufgegeben.

Weiter empfehlen wir für den Feuerwehrdienst in Bayern aus verbandlicher Sicht ganz allgemein folgende Maßnahmen in jeweils örtlicher, freiwilliger Verantwortung und Umsetzung:

  • Impfen (egal ob 1.,2. oder 3. Impfung)! – s. dazu auch die Impfempfehlung des Bundesfeuerwehrarztes
  • Strikte Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln!
  • Generelles Tragen einer FFP2-Maske bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5m (egal ob im Freien, im Innern oder im Fahrzeug)

Hinweis: Mit Inkrafttreten der 16. BayIfSMV gilt weiterhin die Empfehlung für allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen wie die Wahrung des Mindestabstands, das Maskentragen in Innenräumen und für Hygienekonzepte für den Feuerwehrdienst und Veranstaltungen/Sitzungen der Feuerwehrvereine. Darüberhinausgehende Verpflichtungen speziell für den Feuerwehr- und Feuerwehrvereinsbereich sind nicht geplant.

 

10. Dezember 2021 -  Aktualisierte Hinweise für den ehrenamtlichen Dienst- Ausbildungs- und Übungsbetrieb

Die Bayerische Staatsregierung hat mit der am 24. November 2021 in Kraft getretenen 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) auf die besorgniserregende pandemische Situation in Bayern reagiert. Das sehr dynamische Infektionsgeschehen mit nahezu täglich neuen Höchstständen und einer Überlastung der Krankenhäuser, die auch nicht an Covid-19 erkrankte Patienten trifft, erforderte eine nochmalige Verschärfung der Infektionsschutzmaßnahmen. Insbesondere wurde in vielen Bereichen nunmehr ein 2G- bzw. 2G plus-Prinzip eingeführt.

Grundsätzlich gilt:

Der Dienstbetrieb, einschließlich des Übungs- und Ausbildungsbetriebs am Standort, ist wie bisher inzidenzunabhängig zulässig.

Jedoch wird empfohlen, vor den Übungs- und Ausbildungseinheiten Schnelltest für alle aktive Mitglieder, auch für geimpfte Kameradinnen- und Kameraden zu ermöglichen. Testungen, die beruflich erbracht werden, gelten natürlich auch bei der Feuerwehr. Weiterhin sind die allgemeinen Hygieneregeln und Abstandsregeln zu beachten. Wenn der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann, ist eine FFP2 Maske zu tragen, sowohl in Fahrzeugen, geschlossenen Räumen und auch im Freien.

Von Seiten der Kreisbrandinspektion werden diese Regelungen bei Ausbildungsveranstaltungen und Lehrgängen umgesetzt. Unser Ziel ist es, die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren weiter aufrecht zu halten und niemanden den Zugang zur Feuerwehr zu verwehren. Das bedeutet, dass bei planbaren Aus- und Fortbildungen ein Testkonzept zur Anwendung kommt. Weitere Regelungen und Empfehlungen für die Feuerwehrvereine können ebenfalls aus dem IMS entnommen werden. Dieses Schreiben gilt gleichwohl für die Jugend- und Kinderfeuerwehr.

Die für den Feuerwehrdienst sowie für Feuerwehrvereinsaktivitäten im Einzelnen geltenden Regelungen finden Sie im oberen Downloadbereich. Außerdem finden Sie Empfehlungen bzw. Bestimmungen des KUVB ebenfalls im Downloadbereich am Seitenanfang.

 

24. November 2021 -  Corona-Änderungen in den Feuerwehrschulen ab dem 29. November

Die Staatlichen Feuerwehrschulen Bayerns bieten Ausbildungen für Angehörige der Feuerwehren, der Integrierten Leitstellen und der am Katastrophenschutz mitwirkenden Einrichtungen/Organisationen aus ganz Bayern an. Die Lehrgangsteilnehmer wechseln wöchentlich. Eine Einschleppung und Verteilung von SARS-CoV-2 an den Feuerwehrschulen soll unter allen Umständen vermieden werden:

  • zum Schutz der Gesundheit aller Lehrgangsteilnehmer und Beschäftigten der Feuerwehrschulen,
  • aber auch um eine Verschleppung der Infektion in die systemrelevanten Einrichtungen/Organisationen, aus denen die Lehrgangsteilnehmer kommen, zu vermeiden und somit deren Einsatzfähigkeit nicht zu gefährden.

Die Teilnahme an allen Präsenzlehrgängen oder Seminaren an den Feuerwehrschulen unterliegt deshalb ab dem Montag 29. November 2021 der 2G- Regelung. Das bedeutet, der Lehrgangsteilnehmer muss bei der Anmeldung am Empfang der Feuerwehrschule eine vollständige Impfung gegen COVID-19 nachweisen oder alternativ eine gültige Genesenenbescheinigung vorlegen (Genesung vgl. Definition lt. RKI „positiver PCR-Test älter 28 Tage, max. 6 Monate“). Außerdem werden alle Teilnehmer werden am Montag in der Früh bei Anreise an den Schulen getestet.

Den vollständigen Text finden Sie im oberen Downloadbereich.

 

23. November 2021 -  Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)

Am 24. November 2021 tritt die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Sie ersetzt die bisherige 14. BayIfSMV und gilt bis einschließlich 15. Dezember 2021. Darin sind die 2G-/2G plus-Vorschriften und die Regelungen für einen möglichen regionalen Hotspot-Lockdown ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 1.000 enthalten.

Den Text der Verordnung und die Begründung finden Sie im oberen Downloadbereich.

 

13. November 2021 -  Aktuelle LFV-Empfehlung zur Corona-Lage

Corona: Sehr ernste Lage – Handlungsempfehlung des Landesfeuerwehrverbandes an alle Feuerwehren in Bayern

Angesichts der weiter stark ansteigenden Infektionszahlen ist die Gesamtlage als sehr ernst zu bezeichnen. Um insbesondere das Gesundheitswesen nicht kollabieren zu lassen, sind alle aufgerufen, injeweiliger Zuständigkeit und Verantwortung alles Mögliche zu unternehmen, die Infektionsketten zu unterbrechen und so den Anstieg der Zahlen zu bremsen.

Ohne hier weiter auf die rechtlich vorgeschrieben oder möglichen Maßnahmen einzugehen (ein Schreiben hierzu wird in Kürze vom Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erwartet) empfehlen wir für den Feuerwehrdienst in Bayern aus verbandlicher Sicht ganz allgemein folgende Maßnahmen in jeweils örtlicher, freiwilliger Verantwortung und Umsetzung:

  1. Impfen (egal ob 1.,2. oder 3. Impfung)! – siehe dazu auch die Impfempfehlung des Bundesfeuerwehrarztes im Downloadbereich oben. Das Angebot unserer Impfzentren besteht weiterhin. Termine können über die Hotline 09971/78-992 reserviert werden, um in den Impfzentren lange Wartezeiten zu vermeiden. Natürlich stehen dafür auch weiterhin unsere Hausärzte zur Verfügung.
  2. Strikte Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln!
  3. Generelles Tragen einer FFP2-Maske bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5m (egal ob im Freien, im Innern oder im Fahrzeug).
  4. Verzicht auf alle Übungen und Ausbildungen, die noch nicht begonnen wurden und die nicht zwingend zum Erhalt der Einsatzbereitschaft vor Ort erforderlich sind.
  5. Abschluss bereits begonnener Übungen und Ausbildungen, Prüfungen unter Anwendung von 2Gplus (Testen aller Teilnehmer, auch der Geimpften!)
  6. Sitzungen, Besprechungen etc. nur wenn unbedingt notwendig und unter Anwendung von 2Gplus.
  7. Verzicht auf „Stüberlbetrieb“, Nachbesprechungen, und jede vermeidbare gesellschaftliche Aktivität.

Evtl. weitergehende gesetzliche Regelungen sind selbstverständlich zu beachten. Die vorgenannten Punkte gelten selbstverständlich ausschließlich für symptomfreie Personen. 

Lasst uns weiter in vorbildlicher Weise aufeinander achten und so unseren wichtigen Beitrag zur Bewältigung der nun wieder als K-Fall geführten Pandemie leisten!

Bleiben Sie g’sund!

 

10. November 2021 - Ministerpräsident Dr. Markus Söder ordnet bayernweiten Katastrophenfall an

Ministerpräsident Dr. Markus Söder hat heute aufgrund der aktuellen besorgniserregenden Situation in der Corona-Pandemie die Feststellung des Katastrophenfalls ab dem 11. November 2021 angeordnet. Das Bayerische Innenministerium wird zeitnah eine entsprechende Bekanntmachung erlassen. Das Corona-Infektionsgeschehen entwickelt sich in Bayern derzeit sehr dynamisch. Die 7-Tage-Inzidenz erreicht täglich neue Höchststände. Gleichzeitig steigt auch die Belegung von Krankenhausbetten, insbesondere von Intensivbetten, mit COVID-19-Patienten weiter an. In vielen Krankenhäusern sind bereits jetzt keine oder nur noch sehr wenige Kapazitäten verfügbar. Dies erhöht den Koordinierungsbedarf bei der Belegung der Intensivbetten und der Verlegung von Patienten aus überlasteten Kliniken. Die Corona-Pandemie gefährdet Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen im gesamten Staatsgebiet Bayerns. Die Feststellung des Katastrophenfalls ermöglicht eine koordinierte und strukturierte Vorgehensweise aller im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen und Organisationen. Der Katastrophenfall hat sich in der Corona-Pandemie als wirksames Mittel bewährt.

 

09. November 2021 -  Informationen der Jugendfeuerwehr Bayern zur Corona-Warnstufe "rot"

Nachdem die Krankenhausampel mittlerweile auf rot steht, haben sich für viele Bereiche neue Regelungen ergeben. Die Jugendfeuerwehr Bayern fällt als Jugendverband unter die Regelungen der außerschulischen Jugendarbeit. Für diese gilt grundsätzlich nachwievor die „3G-Regelung". Neu ist, dass nun Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr eine FFP2-Maske tragen müssen.

Die Regelungen gelten auch für die Kinderfeuerwehren.

Die ausführlichen Regelungen die JF Bayern auf ihrer Homepage bereitgestellt: https://jf-bayern.de/cms/index.php/aktuelles/aktuelles-berichte-land/752-corona-regelungen-warnstufe-rot.

 

17. September 2021 -  Aktualisierte Hinweise für den Dienst-, Ausbildungs- und Übungsbetrieb der Feuerwehren sowie Vereinsaktivitäten während der Corona-Pandemie

Die Bayerische Staatsregierung hat mit der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) vom 01. September 2021 der aktuellen Lage angepasste Änderungen der bisherigen Regelungen und Maßnahmen vorgenommen:

Insbesondere die fortgeschrittene Impfkampagne erlaubt es, von inzidenzabhängigen Regelungen weitgehend abzukehren und vor allem die Belastung des Gesundheits- und Krankenhaussystems in den Blick zu nehmen.

Nach wie vor handelt es sich um eine ernst zu nehmende Situation, die eine konsequente Umsetzung der Hygieneanforderungen beim Erhalt der Öffnung in den verschiedenen Lebensbereichen erfordert. Dies gilt für den Bereich der Feuerwehren als Teil der kritischen Infrastruktur, deren coronabedingter Ausfall unbedingt vermieden werden muss, weiterhin in besonderem Maße.

Die Regelungen für den Feuerwehrdienst sowie für die Feuerwehrvereinsaktivitäten finden Sie im oberen Downloadbereich.

 

14. September 2021 -  Maskenpflicht und 3G-Regel in der Feuerwehr - Erläuterungen des KBR

Ergänzend zur 14. BayIfSMV hat KBR Stahl die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

 

Maskenpflicht (§ 2):

Unter freiem Himmel gibt es generell keine Maskenpflicht. Ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche größerer Veranstaltungen (ab 1.000 Personen).

Leistungsprüfungen im Freien können ohne Maske durchgeführt werden.

In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht (OP-Maske). Ausgenommen sind insbesondere Privaträume, außerdem Gäste in der Gastronomie, wenn sie am Tisch sitzen sowie jeder feste Sitz-, Steh- und Arbeitsplatz, wenn er zuverlässig den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen festen Plätzen einhält, die nicht mit eigenen Haushaltsangehörigen besetzt sind. Für Beschäftigte gelten wie bisher auch die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.

Bei Lehrgängen kann am Platz auf die Maske verzichtet werden, wenn der Mindestabstand eingehalten wird und die Räume groß genug sind.

Im ÖPNV und im Fernverkehr gilt die Maskenpflicht (OP-Maske) ausnahmslos. In Schule und Kita sowie Alten- und Pflegeheime gelten Sonderregelungen. Befreit von der Maskenpflicht sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Personen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können oder müssen und dies vor Ort sofort nachweisen können.

Einsatzfahrzeuge gelten zwar nicht als ÖPNV, hier wird das Tragen der Maske (OP-Maske) trotzdem empfohlen. Beim Kontakt mit fremden Personen und Verletzten an der Einsatzstelle muss eine Maske (hier ggf. sogar FFP2-Maske) getragen werden.

 

„3G“ – Regel: Geimpft, genesen, getestet (§ 3):

In Alten- und Pflegeheimen, auf Messen und bei größeren Veranstaltungen über 1.000 Personen gilt 3G inzidenzunabhängig in geschlossenen Räumen wie auch im Freien. Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 überschreitet und das vom Landratsamt bekanntgegeben wurde, tritt die die 3G – Regel am übernächsten Tag nach der Bekanntmachung für den Zugang zu geschlossenen Räumen breitflächig in Kraft.

Der Zugang ist dann nur erlaubt für asymptomatische Geimpfte, Genesene oder Getestete. Zu diesen Bereichen gehören:
- öffentliche und private Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nichtprivaten Räumlichkeiten,
- Sportstätten und praktische Sportausbildung, Fitnessstudios,
- der Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,
- die Gastronomie und das Beherbergungswesen,
- die Hochschulen,
- Tagungen, Kongresse, Bibliotheken und Archive,
- außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung (allerdings nicht betriebsinterne Veranstaltungen, soweit diese dem rein arbeits-, dienst- bzw. arbeitsschutzrechtlichen Bereich unterfallen) sowie Musikschulen, Fahrschulen und die Erwachsenenbildung,

Bei unseren Lehrgängen nehmen i.d.R. nicht nur Einsatzkräfte aus einer einzigen Feuerwehr teil. Daher ist hier die 3G-Regel anzuwenden.

- zoologische und botanische Gärten,
- Freizeiteinrichtungen einschließlich Bädern, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerke, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen,
- der touristische Bahn- und Reisebusverkehr,
- infektiologisch vergleichbare Bereiche sowie
- körpernahe Dienstleistungen, die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.

Nicht unter die o.g. Bereiche fallen insbesondere öffentliche Einrichtungen wie etwa der Landtag, Gerichte, kommunale Gremien oder Behörden. Weitere Bereichsausnahmen bestehen für den Handel, zu dem im Übrigen auch Märkte zu zählen sind, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, den öffentlichen Personennah- und -fernverkehr, Wahllokale und Eintragungsräume, Gottesdienste, Versammlungen im Sinne von Art. 8 Grundgesetz sowie Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen. Für Schule und Kita gelten die bereits bekannten Sonderregelungen.

Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen COVID-19 geimpft sind. Das heißt, sie sind mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft (derzeit die Impfstoffe von Biontech, Astrazeneca, Moderna, Johnson & Johnson), verfügen über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument, und bei ihnen sind seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen.

Der Nachweis ist einmalig vom Teilnehmer vorzulegen.

Als genesen gilt, wer über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügt, bei dem die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und die Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Liegt die COVID-19 Erkrankung mehr als sechs Monate zurück, benötigt der Genesene zudem eine einmalige Impfung, damit die Erleichterungen weiterhin für ihn gelten.

Der Nachweis ist einmalig vom Teilnehmer vorzulegen.

Als getestet gilt eine Person, die einen schriftlichen oder elektronischen negativen Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen kann. Der Nachweis hat
- auf einem PCR-Test, PoC-PCR-Test oder Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, oder
- auf einem PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
- auf einem vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, zu beruhen.

Wenn kein Nachweis über einen Test mit Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR) vorgewiesen werden kann, kann auch ein Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest) vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden.

- Kinder bis zum 6. Geburtstag, Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, und noch nicht eingeschulte Kinder werden getesteten Personen gleichgestellt.

Schüler werden im Normalfall sowieso regelmäßig getestet. Das Abfragen des Nachweises wird empfohlen.

Die Einhaltung der 3G-Regeln muss vom Anbieter, Veranstalter oder Betreiber kontrolliert werden.

Diese Regeln gelten auch für die Feuerwehren im Innenverhältnis, was wiederum den Vorsitzenden bzw. den Kommandanten im Rahmen ihrer Vorsorgeverpflichtung obliegt.

 

Bei Fragen hierzu steht KBR Stahl und das Gesundheitsamt beratend zur Verfügung.

 

12. September 2021 -  Verlängerung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 7.9.2021 eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 (sog. Covid-19-Gesetz) beschlossen. Das Gesetz sieht nunmehr eine Anwendbarkeit der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen bis einschließlich 31.8.2022 vor.

Dies bedeutet im Einzelnen:

  • Eigentlich hätten die Sonderregeln für Vereine zum 31.12.2021 auslaufen sollen. Das heißt: Virtuelle Versammlungen wären ohne entsprechende Satzungsregelung nicht möglich mehr gewesen. Diese Möglichkeit bleibt nun bis zum 31.8.2022 erhalten – auch dann, wenn die Vereinssatzung diese Form der Mitgliederversammlung (noch) nicht vorsieht.
  • Auch virtuelle Vorstandssitzungen und andere virtuelle Gremiensitzungen (Ausschuß, Verwaltungsrat, etc.) sind damit weiterhin möglich.
  • Auch die Regelung, dass der Vorstand im Amt bleiben, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist, wäre ohne die jetzt beschlossene „Laufzeitverlängerung“ des Gesetzes ausgelaufen.

Doch Achtung (!):
Wörtlich heißt es im Beschluss zur Verlängerung der Corona-Sonderregelung:

„Auch wenn die Erleichterungen somit noch bis einschließlich 31. August 2022 zur Verfügung stehen, sollte von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.“

Die Verlängerung soll also keinen Freifahrtschein darstellen, sondern „bei Bedarf“ greifen.

Quelle: LFV Bayern

 

1. September 2021 -  14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Am 2. September 2021 tritt die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft.

Die 14. BayIfSMV hat eine grundlegend andere Systematik als die bisherigen Verordnungen. Insbesondere spielt die Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7-Tagen (7-Tage-Inzidenz) praktisch keine Rolle mehr. Maßgeblich ist jetzt die landesweite (!) Hospitalisierung (coronabedingte Krankenhauseinweisungen und Intensivbettenbelegung) bzw. die sog. Krankenhausampel. Wenn diese ein bestimmtes Maß erreicht (gelb, rot), werden zusätzliche Maßnahmen getroffen (vgl. §§ 16, 17 der 14. BayIfSMV).

Den Text der Verordnung und die Begründung finden Sie im oberen Downloadbereich.

 

30. Juni 2021 -  Hinweise für den Dienst-, Ausbildungs-, und Übungsbetrieb der Feuerwehren sowie Vereinsaktivitäten während der Corona-Pandemie

Am 29. Juni 2021 erschien das neue Schreiben des Bayerischen Innenministeriums zum Übungs- und Ausbildungsbetrieb. Damit ist aus vieles wieder möglich, wenngleich die Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln sowie die weitere Beobachtung der Lage vor Ort, als auch die jeweilige Entscheidung im Einzelfall nicht außer Acht bleiben darf.

Das vollständige Dokument finden Sie im oberen Downloadbereich.

 

10. Juni 2021 - Neue Regelungen für Kinder- und Jugendarbeit

Neue Regelungen für die Kinder- und Jugendarbeit nach der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV):

  • Alle Regelungen sind an den 7 – Tage – Inzidenzwert des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt gebunden
  • Maßgeblich sind die Zahlen, die vom Robert – Koch –Institut veröffentlicht werden
  • Für die maßgebliche 7-Tage-Inzidenz gilt §1 Abs. 2 der 13. BayIfSMV – der maßgebliche Schwellenwert muss entweder drei Tage überschritten bzw. fünf Tage unterschritten werden.

7-Tage-Inzidenz über 100:

  • Bei einer Inzidenz über 100 gelten die Regelungen des §28b IfSG (sog. Bundesnotbremse)

7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100:

Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 gilt für die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit §22 Abs. 2 S.1 und Abs 1. der 13. BayIfSMV – Außerschulische Bildung. Die Angebote der Außerschulischen Bildung werden nun im Sinne des §11 SGB VIII verstanden.

  • Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sind in Präsenz zulässig, wenn ein Schutz-und Hygienekonzept ausgearbeitet wurde und zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern besteht. Wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (v.a. in Verkehrs- und Begegnungsbereichen), muss eine Maske getragen werden.
  • Maskenpflicht am Platz entfällt
  • keine Testpflicht
  • es gilt die Kleingruppenregelung: max. 10 Personen aus drei Haushalten (§6 Abs. 1 der 13. BayIfSMV)
  • Innerhalb der Kleingruppe keine Masken- und Abstandpflicht, sondern nur Abstandsempfehlung (zu Personen außerhalb der Kleingruppe muss Abstand gehalten oder Maske getragen werden)
  • Kontaktdaten müssen erhoben werden (analog zu §15 Abs. 1 Nr.6 und §16 Nr. 7 der 13. BayIfSMV), wenn keine Kontaktdaten erhoben werden, gilt die Abstands-und Maskenpflicht
  • Kleingruppen dürfen bei Angeboten mit Verpflegung zusammen an einem Tisch sitzen, es gilt aber §15 der 13. BayIfSMV und Hygienekonzept der Gastronomie (FFP2 – Maskenpflicht sowie Testpflicht von mehreren Hausständen an einem Tisch §15 Abs. 1 Nr.3 der 13. BayIfSMV)
  • Angebote mit Übernachtung: Teilnehmende dürfen bis max. 10 Personen aus drei Haushalten gemeinsam in einem Zimmer, Zelt, o.Ä untergebracht werden §16 der 13. BayIfSMV und Hygienekonzept Beherbergung (Wichtig: Testpflicht – bei Anreise einen Testnachweis und alle 48 Stunden neu §16 Nr. 1 und 2 der 13. BayIfSMV)
  • Sportliche Angebote: Kontaktfreier Sport von Gruppen bis zu 10 Personen unter freiem Himmel oder in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren möglich §12 der 13. BayIfSMV. Mit Testnachweis ist jede Art von Sport drinnen und draußen ohne Personenbegrenzung möglich
  • Keine Mischung von Kleingruppen

 

7 – Tage – Inzidenz unter 50:

Abweichend zu den Regelungen bei einer 7 – Tage – Inzidenz von 50 bis 100 gilt:

  • Schutz- und Hygienekonzept muss weiterhin ausgearbeitet sein und vorgelegt werden können nach §22 Abs. 2 S. a, Abs. 1 S. 4 der der 13. BayIfSMV
  • Kleingruppen ohne Abstand- und Maskenpflicht können sich aus 10 Personen aus beliebig vielen (also auch alle aus unterschiedlichen) Haushalten bilden.
  • Bei Angeboten mit Verpflegung und Beherbergung können 10 Personen aus verschiedenen (alle aus unterschiedlichen Haushalten) zusammensitzen bzw. in einem Zimmer, etc. übernachten.
  • Bei Verpflegung entfällt die Testpflicht
  • Bei Übernachtung muss noch bei Ankunft ein Negativtest vorlegt werden
  • Bei sportlichen Angeboten ist jede Art von Sport (drinnen und draußen) ohne Personenbegrenzung und Testpflicht möglich

 

Hinweise für Betreuer*innen:

  • Betreuer*innen, die zur Kleingruppe gehören und die Masken- und Abstandspflicht entfällt, zählen zur Kleingruppe
  • Betreuer*innen, die dauerhaft Abstand halten bzw. Maske tragen, zählen nicht dazu
  • Vollständig Geimpfte (zweite Impfung mind. 14 Tage her) und Genese (Covid 19 – Erkrankung in den letzten 6 Monaten), werden nicht zur Kleingruppe gezählt (§6 Abs. 2 der 13. BayIfSMV und §8 Abs. 2 SchAusnahmV)

 

Quelle:

Sonderseite zu Corona des Bayerischen Jugendrings: https://www.bjr.de/service/umgang-mit-corona-virus-sars-cov-2.html (Stand: 09.06.2021)

13. BayIfSMV: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-384/ (Stand: 09.06.2021)

 

7. Juni 2021 - 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Am 7. Juni tritt die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in Kraft. Hieraus ergeben sich deutliche Erleichterungen für die Feuerwehrvereine. Demnach sind Gremiumssitzungen in den Feuerwehrvereinen nunmehr unter den in § 7 der genannten Voraussetzungen wieder zulässig.

Konkret bedeutet dies bei uns (Inzidenz unter 50): Es dürfen sich bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel treffen. Geimpfte und/oder genesene Personen werden nicht mitgezählt.

Die vollständige Textfassung finden Sie im im oberen Downloadbereich und in der Verkündungsplattform der Bayerischen Staatsregierung.

 

4. Juni 2021 - Feststellung des Endes der Katastrophe in Bayern

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlässt folgende Bekanntmachung:

Das Ende der am 9. Dezember 2020 festgestellten Katastrophe im Freistaat Bayern gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) wird mit Ablauf des 6. Juni 2021 festgestellt.

 

18. Mai 2021 - Aktualisierung des DGUV Hinweisblattes

Um die Orientierung über die vorgenommenen Änderungen zu erleichtern, wurde die inhaltlich ergänzten / geänderten Passagen gelb hinterlegt. Die PDF-Datei kann hier heruntergeladen werden:

FBFHB-016 Corona (dguv.de)

 

22. April 2021 - Wiederaufnahme des Lehrbetriebs mit Präsenzveranstaltungen ab Montag, 26.04.2021

Im Zusammenhang mit den aktuellen Diskussionen um die „Corona-Notbremse“ des Bundes sowie die bevorstehende Aktualisierung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung teilt der LFV Bayern mit, dass als Ergebnis der intensiven Beratungen und konstruktiven Abstimmungen des LFV Bayern mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration alle drei Staatlichen Feuerwehrschulen ab kommenden Montag, 26.April 2021, unabhängig von der 7-Tages-Inzidenz wieder in den Präsenzbetrieb gehen werden.

Begleitet werden die Öffnungen von einem Hygiene- und Testkonzept. Die Lehrgangsteilnehmer/innen für die kommende Woche wurden bereits direkt informiert.

Der bereits beantragte strukturierte aktuelle Lehrgangskatalog wird für den Zeitraum bis August dieses Jahres zeitnah direkt durch das StMI kommuniziert werden.

 

20. April 2021 - Wiederaufnahme des Ausbildungs- und Übungsbetriebs der Jugendfeuerwehren und Gruppenstunden in der Kinderfeuerwehr

Nach Rücksprache mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales und einer engen Abstimmung mit der Jugendfeuerwehr Bayern hat der LFV Bayern eine Empfehlung für die Wiederaufnahme des Ausbildungs- und Übungsbetriebes der Jugend- und Kinderfeuerwehren herausgegeben.

Demnach ist eine Wiederaufnahme des Ausbildungs-/Übungsbetriebs und die Gruppenstunden in den Jugendfeuerwehren und die Gruppenstunden in den Kinderfeuerwehren unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Veranstaltungen sind in Präsenzform möglich, wenn die 7-Tages-Inzidenz unter 100 liegt.
  • Bei Veranstaltungen in Präsenzform muss der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden.
  • Es besteht Maskenpflicht bei Präsenzveranstaltungen am Platz und vor allem in allen Bereichen, in denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann (in allen Verkehrs- und Begegnungsbereichen).
  • Es muss ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet werden, dass auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden muss.

Folgende Dinge dürfen aktuell nicht stattfinden:

  • Rein geselliges Zusammensein
  • Vermietung/Verleih von Jugendräumen an Jugendliche für private Veranstaltungen (z.B. Partys, Feiern, Geburtstage etc.)
  • Öffnung von Bauwägen und -hütten und sonstigen selbstorganisierten Räumen, o.Ä. ohne pädagogische Begleitung oder Begleitung durch ehrenamtliche Jugendleiter*innen
  • Feiern, Konzerte, Disko, Theater, Filmvorführungen generell - auch in Einrichtungen der Jugendarbeit
  • Private Zusammenkünfte von Gruppen auf Spielplätzen außerhalb der allgemeinen Kontaktbeschränkungen
  • Auslandsfahrten
  • Angebote mit Übernachtung
  • Gemeinsames Kochen, Backen und Bewirtung

Das vollständige Schreiben kann im oben angeführten Downloadbereich eingesehen werden.

 

12. April 2021 - Präsenzunterricht an den Feuerwehrschulen bis 25. April ausgesetzt

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie (steigende Infektionszahlen, hoher Anteil an Mutationen/VOC, 73 Landkreise über 7-Tages-Inzidenz von 100) und im Hinblick darauf, dass in den Feuerwehrschulen Feuerwehrdienstleistende aus den verschiedenen Regionen Bayerns zusammenkommen, bleibt der Präsenzunterricht an den Staatlichen Feuerwehrschulen bis einschließlich 25.04.2021 ausgesetzt.

Ein Eintrag der Infektion in die Feuerwehren als Teil der kritischen Infrastruktur ist unbedingt zu vermeiden. Selbstverständlich bleibt es das Ziel, die Feuerwehrschulen mit einem konsequenten Testkonzept zu öffnen, sobald es die Infektionslage zulässt.

 

6. März 2021 - Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV)

Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und gilt zunächst bis 28. März 2021. Die PDF-Datei der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist oben im Downloadbereich bereitgestellt.

Auch in dieser Verordnung ist unter § 20 Abs. 3 die Ausbildung von ehrenamtlichen Feuerwehrleuten inzidenzunabhängig zulässig.

(3) 1Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. 3§ 17 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Schreiben vom LFV Bayern (https://www.lfv-bayern.de/aktuelles/informationen-des-landesfeuerwehrverbandes-bayern-zum-coronavirus/), wo ausdrücklich die Feuerwehren in Bayern einen verantwortungsbewussten Übungs- und Ausbildungsbetrieb wieder aufnehmen können.

Grundsätzlich gelten natürlich die allgemeinen Regeln:

  • Abstand von 1,5 Meter einhalten
  • Händewaschen oder Desinfizieren der Hände
  • Mund-Nasen-Schutz Medizinische Gesichtsmasken sind im Feuerwehrdienst grundsätzlich zu tragen, insbesondere wenn der Abstand von > 1,5 m nicht sicher eingehalten werden kann oder die Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird
  • FFP 2 oder FFP 3 Maske (ohne Ausatemventil) sind zum Eigenschutz zu tragen, wenn der Abstand von > 1,5 m zu Personen nicht eingehalten werden kann, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen oder ein Kontakt zu einer denkbar infektiösen Person notwendig wird
  • Schutzkleidung wird vollständig und geschlossen getragen und ggf. mit zusätzlicher Schutzausrüstung (z.B. Schutzbrille, Helmvisier, medizinische Einmalhandschuhe) ergänzt
  • Regelmäßiges Reinigen aller Kontaktflächen in Dienstgebäuden und Einsatzfahrzeugen, ggf. Flächendesinfektion
  • im Zweifelsfall einen Corona-Test (PCR oder Antigen-Schnelltest) anstreben
  • Kontakt- und Teilnehmerdokumentation (z.B. über Anwesenheitslisten im Feuerwehrdienst) zur Vereinfachung der Kontaktverfolgung

 

26. Februar 2021 - Moderater und verantwortungsbewusster Übungsbetrieb möglich

Der Verbandsausschuss des LFV hat am 10.02.2021 zusammen mit Vertretern des StMI und der KUVB intensiv die Notwendigkeit und das weitere Vorgehen zur Wiederaufnahme eines geregelten und kontinuierlichen Übungs- und Ausbildungsbetriebs bei den Bayerischen Feuerwehren erörtert.

Im Ergebnis wurde dabei einstimmig festgelegt, dass es einer Aktualisierung oder Anpassung des „Ampel-Modells“ nicht mehr bedarf und dieses nicht mehr als Orientierungshilfe benötigt wird.

Ausschlaggebend für eine Neubewertung zur Wiederaufnahme des Übungs- und Ausbildungsbetriebes an den Standorten und auf Kreisebene sind die Notwendigkeit von Übungen und Ausbildungen für die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und -qualität und die Beachtung und Umsetzung der bewährten und eingeführten Hygienekonzepte.

Am 21.01.2021 ist zusätzlich zur 11. bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft getreten. Diese Verordnung dient ebenfalls dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV- 2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Sie gilt ausdrücklich auch für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr.

Vor diesem Hintergrund ist es zunehmend vertretbar – letztlich aber immer unter kritischer Beurteilung der konkreten Infektionslage vor Ort – den Übungs- und Ausbildungsbetrieb bei den bayerischen Feuerwehren, selbstverständlich unter Beachtung der in den beiliegenden Hinweisen (Aushang empfiehlt sich in jedem Gerätehaus) wieder aufzunehmen. In Hotspots (die geltende Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geht davon ab einer 7-Tagesinzidenz von 100 aus) und bei lokalen Ausbrüchen ist allerdings weiterhin größte Zurückhaltung geboten.

Für die Kinder- und Jugendfeuerwehren werden zeitnah eigene Hinweise veröffentlicht werden.

 

Da sich die Hygienekonzepte in den letzten Monaten bei den Feuerwehren bewährt haben, wird das bisherige Ampelmodell in diese allgemeinen Hinweise für den Ausbildungs- und Übungsdienst überführt, die mit dem StMI und der KUVB abgestimmt wurden.

Grundsätzlich ermöglicht die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die Ausbildung der Feuerwehren insbesondere auch, um die Einsatzbereitschaft und -qualität der Feuerwehren zu erhalten.

Letztlich obliegt es den Kommandanten im Einvernehmen mit der Gemeinde und ggf. in Abstimmung mit dem örtlichen Gesundheitsamt, zu entscheiden, ob und welcher Ausbildungs- und Übungsdienst zwingend erforderlich ist und unter welchen Hygienestandards dieser unter Beachtung der örtlich vorherrschenden Infektionslage durchgeführt werden kann.

Neben der jeweils geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt hier auch die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassene SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung.

Aus den rechtlichen Vorgaben ergeben sich für den Ausbildungs- und Übungsdienst in den Feuerwehren während der Corona Pandemie insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Konzentration auf Pflichtaufgaben der Feuerwehren im Einsatzdienst
  • Nur gesunde Einsatzkräfte nehmen am Ausbildungs- und Übungsdienst teil.
  • Personen
    • mit Anzeichen eines Infekts, wie z. B. Husten, Halsschmerzen, Atemnot, Fieber, Geschmacks- und Geruchsverlust, Durchfall oder
    • die in den letzten 14 Tagen Kontakt mit einem gesicherten COVID-19 Fall (Kontaktperson I) hatten oder
    • mit Aufenthalt in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet oder
    • mit angeordneter Quarantäne, Isolation, Absonderung

bleiben (wie auch im Alarmfall!) fern!

  • Abstand von 1,5 Meter einhalten; Händewaschen oder Desinfizieren der Hände
  • Mund-Nasen-Schutz
    • Medizinische Gesichtsmasken sind im Feuerwehrdienst grundsätzlich zu tragen, insbesondere wenn der Abstand von >1,5 m nicht sicher eingehalten werden kann oder die Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird.
    • FFP 2 oder FFP 3 Maske (ohne Ausatemventil) sind zum Eigenschutz zu tragen, wenn der Abstand von > 1,5 m zu Personen nicht eingehalten werden kann, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen oder ein Kontakt zu einer denkbar infektiösen Person notwendig wird.
    • Schutzkleidung wird vollständig und geschlossen getragen und ggf. mit zusätzlicher Schutzausrüstung (z.B. Schutzbrille, Helmvisier, medizinische Einmalhandschuhe) ergänzt
    • Regelmäßiges Reinigen aller Kontaktflächen in Dienstgebäuden und Einsatzfahrzeugen, ggf. Flächendesinfektion
    • Im Zweifelsfall einen Corona-Test (PCR oder Antigen-Schnelltest) anstreben
    • Kontakt- und Teilnehmerdokumentation (z.B. über Anwesenheitslisten im Feuerwehr-dienst) zur Vereinfachung der Kontaktverfolgung

 

12. Februar 2021 - Präsenzunterricht an den Feuerwehrschulen bis 14. März ausgesetzt

Der Schulbetrieb an den Staatlichen Feuerwehrschulen bleibt bis zum 14.03.2021 geschlossen. Die bereits angemeldeten Teilnehmer werden von den Schulen direkt über die Absage informiert. 

Über die in diesem Zeitraum stattdessen stattfindenden Online-Lehrgänge und das spezielle Anmeldeverfahren hierfür werden die Feuerwehrschulen demnächst informieren.

 

4. Februar 2021 - Aktualisierung des DGUV Hinweisblattes

Neben einigen redaktionellen Aktualisierungen wurde, auch aufgrund von eingegangenen Rückfragen, der Punkt 4 „Tragen von Mund-Nasen-Schutz bzw. Atemschutzmasken“ in der Anlage noch praxisgerechter und verständlicher formuliert.

Um die Orientierung über die vorgenommenen Änderungen zu erleichtern, wurde die inhaltlich ergänzten / geänderten Passagen gelb hinterlegt. Die PDF-Datei ist oben im Downloadbereich bereitgestellt.

 

14. Januar 2021 - FFP2 Maskenpflicht - Auswirkungen auf die Feuerwehren

Nachdem den Landesfeuerwehrverband Bayern immer mehr Anfragen erreichen, ob ab dem kommenden Montag auch im Feuerwehrdienst FFP2 Masken getragen werden müssen, gibt der LFV nach Abstimmung in den Verbandsgremien und Rücksprache mit der Kommunalen Unfallversicherung folgende Empfehlung:

  • Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in allen dienstlichen Gebäuden und Fahrzeugen, v.a. wenn der Sicherheitsabstand nicht sicher eingehalten werden kann.
  • Tragen einer FFP2 oder FFP3 Maske zum Eigenschutz bei Einsatzsituationen mit externem Personenkontakt (Rettungsarbeiten, Erste-Hilfe-Leistungen, etc.)

Der LFV verweist hierzu auch auf die Matrix der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

 

8. Januar 2021 - geänderte 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Am 8. Januar 2021 wurde die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 geändert und gilt zunächst bis zum 31. Januar 2021.

Die PDF-Datei der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist oben im Downloadbereich bereitgestellt, hier sind die wichtigsten Punkte, die den aktiven Dienst in der kommunalen Einrichtung Feuerwehr betreffen, gelb markiert.

Es ist demnach in einem gesunden Maße unter der Einhaltung der uns mittlerweile bestens bekannten Hygienevorschriften auch der Betreib und auch ein stückweit die Aus- und Fortbildung möglich. Die Kreisbrandinspektion Cham bietet ab dem 19. Januar außerdem ein sehr gutes "Home Learning" Angebot als Webinar an. Informationen hierzu auf unserer Homepage unter "Ausbildung".

Weitere Möglichkeiten der Aus und Fortbildung werden demnächst auch wieder für die Feuerwehren angeboten bzw. geplant. Vom Kreisbrandrat ergeht die Bitte an alle Feuerwehren, trotz der bestimmt noch länger andauernden Pandemie, sich über den Ausbildung- und Übungsbetrieb in der eigenen Feuerwehr Gedanken zu machen.

 

15. Dezember 2020 - 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft und gilt zunächst bis 10. Januar 2021.

Die PDF-Datei der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und die dazugehörige Begründung sind oben im Downloadbereich bereitgestellt.

 

11. Dezember 2020 - Aktuelle Information zum Ausbildungs- und Übungsbetrieb bei den Feuerwehren

Im Downloadbereich finden Sie aktuelle Information des Innenministerium zur Handhabung des Ausbildungs- und Übungsbetriebes in der derzeitigen Corona Pandemie in der Feuerwehr und die aktuell gültige Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020.

Wichtig aus unserer Sicht ist der §20 des BayIfSMV, in dem nun Regelungen zur kommunalen Einrichtung Feuerwehr niedergeschrieben wurden. Aufbauend auf diesem §20, der in dieser Form auch schon in der 9. BayIfSMV gleichlautend war, hat das Innenministerium weitere erklärende Ergänzungen für die Feuerwehren erlassen. Erstmalig wird explizit auf die enorme Wichtigkeit der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft im Bereich von Ausbildungen und Übungen hingewiesen.

Demnach sind unter den bekannten Hygiene- und Abstandsregelungen einige Möglichkeiten zur Aus- und Fortbildung genannt. Dabei ist die Ausbildung auf eine Gruppe 1/8 + 1-2 Ausbilder für praktische Ausbildungen und für Schulungen im Inneren auf ca. 10 Personen + Ausbilder begrenzt. Weitere Vorgaben und Empfehlungen können dem Schreiben entnommen werden.

Die Führungskräfte der Kreisbrandinspektion sind sich einig, dass wir nach der Weihnachtszeit und dem ggf. anstehenden „Voll-Lockdown“ wieder Aus- und Fortbildungen in kleinen Schritten, teils virtuell, aber auch persönlich, anbieten werden. Auch bei den Feuerwehren sollten die nächsten Wochen genutzt werden, um die Planung zum Wiedereinstieg in den Ausbildungsbetrieb im begrenzten Umfang innerhalb den Feuerwehren für die kommenden Monate zu erstellen.

Natürlich ist das örtliche Infektionsgeschehen im Auge zu behalten! Bei Ungewissheiten können die Führungskräfte der Kreisbrandinspektion oder das Gesundheitsamt angerufen werden. Es ist wichtig, dass wir die Pandemie alle gesund überstehen und die Einsatzbereitschaft gewährleistet wird. Ohne Aus- und Fortbildung kann langfristig der Dienstbetrieb aber nicht aufrecht erhalten werden.

 

08. Dezember 2020 - Innenminister Herrmann stellt Katastrophenfall fest

Wie in der vorangegangenen Auszug aus dem Bayerischen Ministerblatt entnommen werden konnte, hat Innenminister Joachim Herrmann aufgrund der Corona-Pandemie ab 9. Dezember 2020 das Vorliegen einer Katastrophe im Freistaat Bayern gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) festgestellt.

Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung

 

07. Dezember 2020 - Ministerrat beschließt weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Am 6. Dezember hat das bayerische Kabinett eine weitere Verschärfung der Maßnahmen beschlossen, unter anderem wird erneut der landesweite Katastrophenfall ausgerufen. Über die strengeren Maßnahmen will der Landtag am Dienstag, 8. Dezember, abstimmen. Am Mittwoch, 9. Dezember, sollen sie in Kraft treten und zunächst bis zum 5. Januar 2021 gelten.

Ein Überblick über die Regelungen und anstehenden Änderungen finden Sie in der oben angefügten PDF-Datei von der Bayerischen Staatskanzlei. Es ist geplant, dass am 09.12.2020 eine neue – dann die 10.- Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen wird. Sobald uns diese vorliegt, werden wir sie hier umgehend veröffentlichen.

 

01. Dezember 2020 - 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Diese Verordnung tritt am 30. November 2020 in Kraft und gilt zunächst bis 20. Dezember 2020.

Für die Feuerwehren und Feuerwehrvereine ergeben sich keine Änderungen gegenüber der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

  • Dienstliche Veranstaltungen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr sind weiterhin zulässig, wenn ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. Die Beurteilung, ob dienstliche Veranstaltungen tatsächlich zwingend durchgeführt werden müssen, kann nur im Einzelfall vor Ort erfolgen.
     
  • Veranstaltungen und Versammlungen der Feuerwehrvereine – hierzu zählen auch Gremiumssitzungen – sind untersagt.

Hinweisen möchten wir noch auf Regelung in § 26 S. 1 Nr. 1 der 9. BayIfSMV. Danach können bei einem Inzidenzwert von über 300 Neuinfektionen Ausgangsbeschränkungen angeordnet werden, nach denen das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist.

Der Einsatzdienst und wohl auch der zwingend erforderliche Feuerwehrdienst sind aus Sicht des LFV Bayern triftige Gründe im Sinne dieser Bestimmung. Sollten also Ausgangsbeschränkungen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt in Kraft treten, empfielt der LFV Bayern für den Fall einer möglichen Kontrolle das Mitführen des Feuerwehr-Dienstausweises oder eines anderen geeigneten Nachweises der Feuerwehrzugehörigkeit.

Die PDF-Datei der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und die dazugehörige Begründung sind oben im Downloadbereich bereitgestellt.

 

18. November 2020 - Aktualisierung des DGUV Hinweisblattes

Neben einigen redaktionellen Aktualisierungen wurde folgende Ergänzungen vorgenommen:

  • Aufnahme der „3G-Regel“.
  • Weitere Hinweise zur betrieblichen Pandemieplanung.
  • Hinweise zum ausreichenden Lüften in geschlossenen Räumen.
  • Anpassung des Anwendungsbereichs der Anlage: diese kann nun auch für Hilfeleistungsorganisationen genutzt werden.

Um die Orientierung über die vorgenommenen Änderungen zu erleichtern, wurde die inhaltlich ergänzten / geänderten Passagen gelb hinterlegt. Die PDF-Datei ist oben im Downloadbereich bereitgestellt.

 

02. November 2020 - 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Diese Verordnung tritt 2. November in Kraft und gilt zunächst bis 30.November 2020. Für die Feuerwehren und Feuerwehrvereine gilt nach dieser Verordnung insbesondere:

  • Dienstliche Veranstaltungen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr sind zulässig, wenn ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend notwendig ist. In der bislang geltenden 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung war hierzu noch formuliert, dass ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich sein muss. Die Voraussetzung wurde mit der Begrifflichkeit „zwingend notwendig“ also deutlich verschärft, so dass wir um eine sorgfältige Prüfung bitten, ob dienstliche Veranstaltungen tatsächlich zwingend durchgeführt werden müssen.
     
  • Veranstaltungen und Versammlungen der Feuerwehrvereine – hierzu zählen auch Gremiumssitzungen – sind untersagt.

Die PDF-Datei ist oben im Downloadbereich bereitgestellt.

 

20. Oktober 2020 - 7-Tage-Inzidenz über 50 im Landkreis Cham - Wie gehen wir damit um?

Aufgrund der steigenden Corona Fallzahlen im Landkreis Cham und damit verbundenen 7-Tage-Inzidenz über 50 verweisen wir auf die Ampelregelung des LFV Bayern für den Betrieb der Feuerwehren.

Es gilt also folgendes:

  • Bei laufenden Lehrgängen erfolgt die Absprache der Vorgehensweise in enger Abstimmung mit dem Lehrgangsleiter und den Führungskräften der Kreisbrandinspektion.
  • Neue Lehrgänge und Ausbildungen müssen wir einstweilig aussetzen.
  • Praktische Übungen sind auch einzustellen.
  • Terminierte Leistungsabzeichen sind mit der zuständigen Führungskraft der Kreisbrandinspektion abzustimmen, alle anderen Abnahmen sind einstweilig auszusetzen.
  • Besichtigung der Feuerwehren sind auszusetzen.
  • Die Teilnahme an Versammlungen, Dienstbesprechungen, Wahlen ist wenn dann nur mit einer Person der Kreisbrandinspektion zu besuchen.
  • Bei kirchlichen Veranstaltungen gilt das Konzept der Kirchen und ist soweit möglich.
  • Die Atemschutzübungsstrecke wird auch bis auf weiteres ausgesetzt.

Wie lange machen wir das nun so:

Die 7-Tage-Inzidenz muss an 7 Tagen in Folge unter 50 sein. Anschließend sind wieder Tätigkeiten der Stufe Gelb oder Grün möglich.

Natürlich ist jede Feuerwehr selbst verantwortlich, wie sie ihren Betrieb regeln, dennoch müssen wir als Kreisbrandinspektion hier auch auf die vorgegebenen Richtlinien verweisen.

gez.
Michael Stahl,
Kreisbrandrat

 

16. Oktober 2020 - Aktuelle Corona Entwicklung - Auswirkungen auf den Dienstbetrieb

Mitteilung des LFV Bayern:

Aufgrund der aktuellen Corona Entwicklung – man kann wohl sagen, dass uns die zweite Welle erreicht hat – empfehlen wir nach Abstimmung mit den Verbandsgremien, dem StMI und der KUVB für die Feuerwehren eine „Ampelregelung“ für den Übungs- und Ausbildungsdienst, wie sie auch von der bayerischen Staatsregierung beschrieben wurde. Dabei ist die 7-Tage-Inzidenz des eigenen Landkreises/kreisfreien Stadt maßgebend. Die  „Ampelregelung“ gilt dabei grundsätzlich immer unter der Voraussetzung, dass keine Infektionsfälle in der eigenen Feuerwehr vorhanden sind! In einem solchen Fall ist immer die individuelle Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Gesundheitsamt notwendig. Unabhängig von den folgenden Empfehlungen müssen immer die Vorgaben der bayerischen Staatsregierung beachtet werden (https://www.stmgp.bayern.de/).

Unter Einhaltung der o.g. Verhaltensmaßregeln hoffen wir eine größtmöglich lange Einsatzfähigkeit unserer Feuerwehren sicherstellen können. Das erfordert von uns allen, besonders auch von den Führungskräften, eine vorbildliche Disziplin in der Umsetzung der Maßnahmen.

Lasst uns alle gemeinsam Vorbilder sein und so dazu beitragen, dass wir  gesund bleiben und einen zweiten Lockdown verhindern!

 

07. Oktober 2020 - 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat am 01.10.2020 die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung erlassen. Im Zusammenhang mit dieser Verordnung wurden auch eine Checklisten für die Erstellung einer Schutz- und Hygienekonzepts (für Veranstaltungen) veröffentlicht. Beide Dateien sind oben im Downloadbereich bereitgestellt.

 

18. September 2020 - Wiederaufnahme Übungsbetrieb der Kreis-Atemschutz-Übungsstrecke

Nach dem allgemeinen Lockdown wollen wir „vorsichtig“ den Betrieb der Atemschutz-Übungsstrecke wieder aufnehmen. Es gilt weiterhin der Terminplan der bereits am Jahresanfang versandt wurde. Für einen sicheren Betrieb müssen wir aber einige Regeln zwingend vorgeben.

  • Jede Feuerwehr schickt zu ihren Terminen (jeweils Mittwoch-Abend und Samstag-Vormittag) nur 4 Mann.
  • Neben der notwendigen gültigen Untersuchung nach G 26.3 muss jeder Teilnehmer am Übungstag gesund sein, d. h. er verfügt über keine Symptome (Husten, Fieber, allgem. Krankheitsgefühl etc.).
  • Die eingeteilte Feuerwehr erscheint zur Uhrzeit, d.h. die 1. Feuerwehr um 18.45, die 2. Feuerwehr um 19.15, eine evtl. dritte Feuerwehr um 19.45 Uhr. Am Samstag dann analog 8.45, 9.15 und evtl. 9.45 Uhr.
  • Die Feuerwehr wartet vor der Feuerwache und wird abgerufen, der Kontakt mit anderen Feuerwehren ist zu vermeiden.
  • Es gelten die A-H-A Regeln: Abstand – Hygiene – „Atemschutz (Maske)“
  • Jeder Teilnehmer erhält eine persönliche FFP2/KN95 Atemmaske. Diese ist vor und nach der Übung zu tragen.
  • V. a. nach Ablegen des AT-Gerätes und der Atemschutzmaske ist diese Atemmaske sofort aufzusetzen.
  • Händedesinfektionsmöglichkeiten sind genügend vorhanden und sollen benützt werden.
  • Ebenso stehen Mittel für Flächen- und Gerätedesinfektion zur Verfügung.
  • Bei den Atemschutzgeräten (werden von der Übungsstrecke gestellt) werden stets neue (und hygienisch aufbereitete) Lungenautomaten zur Verfügung gestellt.
  • Das Personal der Atemschutz-Übungsstrecke trägt ebenfalls durchgehend FFP2/KN95 Masken)
  • Den Anweisungen des Personals bezüglich des Ablaufs ist unbedingt Folge zu leisten.
  • Nach Übungsende erfolgt sofort die Rückfahrt zum Standort der jeweiligen Feuerwehr, ein Kontakt mit weiteren Feuerwehren ist zwingend zu vermeiden.

Sicher viele Vorgaben – aber in einer nicht einfachen Zeit. Dies stellt den Versuch dar zur Normalität zurück zu kehren. Bei z.Zt. ständig steigenden Infektionszahlen ist o. g. Ablauf aber äußerst wichtig um auf einer relativ sicheren Seite zu sein. Wir werden das Infektionsgeschehen im Landkreis aber ständig bewerten (KBR – Gesundheitsamt), sollte es notwendig sein, werden wir den Betrieb der Atemschutz-Übungsstrecke evtl. auch wieder-einstellen müssen. Für Rückfragen – Feuerwache 09973/801050 – E-mail: uebungsstrecke@feuerwehr-furth.de oder KBM Atemschutz 0173/8617083

gez.

Scheuer
Erster Kommandant &
KBM Atemschutz-Gefahrgut
gez.

Stahl
Kreisbrandrat

 

07. September 2020 - Hinweise für den Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb der Feuerwehren ab dem 01. September 2020

Die Bayerische Staatsregierung hat mit der „Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ vom 19.06.2020 (6. BayIfSMV) weitere Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Auch nach der 6. BayIfSMV gilt grundsätzlich ein allgemeines Abstandsgebot, nachdem jeder angehalten wird, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten sowie, wo immer möglich, einen Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. In geschlossenen Räumlichkeiten ist darüber hinaus stets auf ausreichende Belüftung zu achten.

Es ist weiterhin zu beachten, dass die Feuerwehren zur kritischen Infrastruktur gehören und ein coronabedingter Ausfall einer Feuerwehr unbedingt vermieden werden muss.

Bei der Entscheidung über die Durchführung des Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetriebes sind weiterhin die regionalen Gegebenheiten, insbesondere die örtliche Entwicklung der Zahl der Infizierten, in die Überlegungen einzubeziehen. Beim Auftreten eines besonderen Infektionsgeschehens im Einsatzbereich der jeweiligen Einheit ist der Ausbildungs- und Übungsdienst sofort einzustellen; vor Wiederaufnahmen ist eine Abstimmung mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erforderlich.

Aufgrund des derzeitigen Sachstandes sind seitens des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration für den Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb z.Zt. keine weiteren Lockerungen vorgesehen.

Die Stufe 3, angekündigt in den gemeinsamen Hinweisen zum Stufenplan des LFV Bayern und des KUVB mit Stand vom 11.05.2020, kann daher momentan nicht umgesetzt werden.

Die folgenden aufgeführten Hinweise der Stufe 2 gelten weiterhin:

  • Praktische Ausbildungen in Kleingruppen mit maximaler Gruppenstärke. Auch hierbei ist, sofern möglich, auf größtmögliche Sicherheitsabstände zu achten.
  • Übungen sind weiterhin vornehmlich im Freien durchzuführen.
  • Die Durchführung von Ausbildungen und Lehrgängen der aktiven Mannschaft und/oder Jugendfeuerwehr auch mit einzelnen Mitgliedern aus mehreren Feuerwehren eines Landkreises sind grundsätzlich wieder möglich.
  • Bei theoretischen Ausbildungen in geschlossenen Räumen ist je Teilnehmer ein Mindestabstand von 1,5 m vorzusehen. Die max. Teilnehmerzahl sollte in Räumen bis 50m² bei max. 15 Personen liegen. Insgesamt sollte auch bei größeren Räumen eine Teilnehmerzahl von max. 25 nicht überschritten werden. Auf Partner- oder Gruppenarbeit sollte verzichtet werden. Auf regelmäßige und ausreichende Lüftung sollte geachtet werden.
  • Während der Ausbildung bzw. Übung ist nach Möglichkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, insbesondere wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Umkleideräume und Sanitärbereiche (einschl. Duschen) sind unter Beachtung der Abstandsregelung (mind. 1,5 m Abstand) und zeitversetzt einzeln zu nutzen.
  • Kann übungsbedingt der Mindestabstand zeitweise nicht sicher eingehalten werden, sollte währenddessen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
  • Entsprechende Handhygiene sowie Husten- und Niesetikette (Husten und Niesen in Armbeuge oder Taschentuch) ist zu beachten.
  • Die Anwesenheit bei Übungen und Einsätzen ist – ggf. übungsgruppen- bzw. fahrzeug- und funktionsbezogen – zum Zweck der Kontaktnachverfolgung für mindestens 14 Tage zu dokumentieren.

Was soll weiterhin unterbleiben bzw. auf was ist zu achten:

  • Erste Hilfe-Ausbildungen, Reanimationstraining sowie CSA-Ausbildung sollten weiterhin nicht stattfinden.
  • Nachbesprechungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und nur unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln möglich.
  • Besondere Vorsicht erfordert der Umgang mit benutzten Atemschutzmasken und Lungenautomaten bei Einsätzen und Übungen. Hier besteht eine Infektionsgefahr durch die Kontamination mit eventuell virenbelastetem Speichel.
  • Treffen der Kinderfeuerwehren sollten auch weiterhin unterbleiben.

Was könnte daher wieder auf örtlicher Ebene unter Beachtung der Sicherheits- und Hygienevorschriften durchgeführt und aufgenommen werden:

  • Leistungsprüfungen (Wasser, THL, Jugendleistungsprüfung und Jugendflammen) mit Abnahmen von einer Gruppe, zeitversetzt im Anschluss auch weitere Gruppen. Allerdings sollte im Anschluss auf den „gemütlichen Teil“ mit Abzeichenübergabe bis auf weiteres verzichtet werden.
    Die Abzeichenübergabe wird daher im Anschluss an die Prüfung erfolgen.
  • Praktische Ausbildungen in Gruppenstärke.
  • Praktische Ausbildung der Jugendfeuerwehr in Gruppenstärke.
  • Maschinisten- und Fahrerausbildungen, praktische Feuerwehrführerscheinausbildung nur wo die Theorieausbildung bereits abgeschlossen ist.
  • Praktische Übungen zur richtigen Benutzung des Digitalfunks.
  • Objekt- und Schutzbereichskunde.
  • und vieles mehr...

Was bedeutet dies für die überregionalen Aufgaben und Tätigkeiten der Kreisbrandinspektion im Landkreis Cham sowie des Kreisfeuerwehrverbandes Cham:

  • Wiederaufnahme in kleinerer Gruppen der abgebrochenen Lehrgänge wie MTA oder Funkgrundlehrgang. Auch Vorbereitungen auf die MTA Abschlussprüfung sind wieder möglich.
  • Planung und Durchführung von überregionalen Aus- und Fortbildungslehrgängen in kleineren Gruppen (15-20 Teilnehmer).
  • Besichtigung der Feuerwehr.
  • Abnahmen von Leistungsprüfungen und möglichen Lehrgangsabschlüssen.
  • Durchführung der geplanten kleineren Übungen in der Aktionswoche mit je einer Löschgruppe pro Feuerwehr.

Dienstbesprechungen, Kommandantenwahlen:

  • Nach dieser Regelung des § 2 Abs. 3 der 5. BayIfSMV sind Gremiensitzungen, Dienstbesprechungen und vergleichbare dienstliche Treffen im Rahmen der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr und der besonderen Führungsdienstgrade, die aktuell erforderlich sind, möglich.
  • Auch die Durchführung einer Wahlversammlung für den Kommandanten fällt unter die Regelung des § 2 Abs. 3 der 5. BayIfSMV, so dass es kein rechtliches Hindernis für die Durchführung solcher Wahlversammlungen gibt. Im Hinblick auf die Größe der Teilnehmerzahl bei Wahlversammlungen ist eine kritische Prüfung veranlasst, ob eine infektiologisch unbedenkliche Durchführung sichergestellt werden kann. Bei Unsicherheiten kann eine Abstimmung mit dem örtlichen Gesundheitsamt hinsichtlich der Ausgestaltung der Wahlversammlung angeraten werden.

Feuerwehrvereine:

Über den jeweiligen aktuellen Stand der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
bezüglich Durchführung von Vereinsveranstaltungen kann die Hotline des Landkreis
Cham unter 09971 78 500 befragt werden um Unklarheiten zu bereinigen.

Bei Fragen stehen euch wie immer auch die Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister helfend zur Seite.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

gez.
Michael Stahl
Kreisbrandrat

 

15. Juli 2020 - Abnahme Bayrische Jugendleistungsprüfung und Wissenstest

Mitteilung der Jugendfeuerwehr Bayern:

Auf Grund der Corona-Pandemie können die verschiedenen Jugendfeuerwehr-Wettbewerbe in diesem Jahr nicht oder nur vereinzelt stattfinden. Die Deutsche Jugendfeuerwehr hat daher schon entschiedenen, dass die Abnahme der Deutschen Jugendleistungsspange im nächsten Jahr auch für die Jugendlichen möglich ist, die eigentlich schon zu alt wären. Analog dazu hat das Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, auf unsere Bitte hin, auch die Altersgrenzen der bayrischen Jugendfeuerwehrabzeichen entsprechend erweitert.
 

Bayrische Jugendleistungsprüfung

Im Jahr 2021 können Mitglieder der Jugendfeuerwehr mit den Geburtsjahrgängen 2003-2006 die Bayrische Jugendleistungsprüfung erwerben. Ausnahmsweise können aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 auch Feuerwehrmitglieder des Geburtsjahrganges 2002 die Leistungsspange erwerben, sofern es ihnen im vergangenen Jahr nicht möglich war.
 

Wissenstest

Im Jahr 2021 können Mitglieder der Jugendfeuerwehr mit den Geburtsjahrgängen 2003-2008 am Wissenstest teilnehmen. Ausnahmsweise können aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 auch Feuerwehrmitglieder des Geburtsjahrgang 2002 am Wissenstest teilnehmen, sofern es ihnen im vergangenen Jahr nicht möglich war.

 

06. Juli 2020 - Hinweise für den Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb der Feuerwehren ab 01.07.2020

Aktueller Hinweis des Bayerischen Innenministeriums zum Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb der Feuerwehren ab dem 1. Juli 2020 zum Download bereitgestellt (siehe oben).

 

01. Juli 2020 - Dienstbesprechungen, Gremiensitzungen, Kommandantenwahlen u.ä. bei den Feuerwehren

Mitteilung des Bayer. Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration:

Mittlerweile ist die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) in Kraft. Hierdurch haben sich auch Änderungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Zusammenkünften im Bereich der Feuerwehren ergeben.

Die bereits gemachten Ausführungen zu Gremiensitzungen, Dienstbesprechungen und vergleichbaren dienstlichen Treffen im Rahmen der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr und der besonderen Führungsdienstgrade, sowie zur Durchführung einer Wahlversammlung für den Kommandanten/Kreisbrandrat gelten weiterhin. Dienstliche Veranstaltungen waren und sind im geschilderten Rahmen auch weiterhin rechtlich möglich. Nach wie vor gilt es jedoch, physische Kontakte zu anderen Menschen – insbesondere im systemkritischen Bereich Feuerwehr – auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Vor der Durchführung von dienstlichen Zusammenkünften, insbesondere solchen größeren Ausmaßes wie Dienstversammlungen und Präsenzwahlen, sollte daher stets die Erforderlichkeit geprüft sowie die Hygiene- und Abstandsregelungen gewissenhaft eingehalten werden.

Für sonstige Zusammenkünfte, insbesondere auch von Feuerwehrvereinen ergeben sich durch die 6. BayIfSMV einige Erleichterung:

§ 2 Abs. 1 der 6. BayIfSMV erlaubt den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum (wie bereits bisher) mit Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, Geschwistern sowie Angehörigen eines weiteren Hausstands oder (nun neu) in Gruppen von bis zu 10 Personen.

Darüber hinaus sind gemäß § 5 Abs. 2 der 6. BayIfSMV Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) mit bis zu 50 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 100 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. Wenn die Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb stattfindet, gilt § 13 der 6. BayIfSMV. Es sind entsprechende Mindestabstände und Hygienekonzepte einzuhalten.

Wir appellieren nach wie vor an die Verantwortung der Feuerwehrführungskräfte, aber auch aller Feuerwehrmänner und –frauen, im Interesse ihrer eigenen Gesundheit aber auch des Schutzes ihrer Mitbürger, Zusammenkünfte im Bereich der Feuerwehren weiterhin auf das notwendige Maß zu beschränken und nur unter strenger Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln durch zu führen. Infektionen oder Quarantänemaßnahmen im Bereich der Feuerwehren gefährden die Einsatzbereitschaft und sind unbedingt zu vermeiden.

 

22. Juni 2020 - Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV)

Auf Grund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103- 2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

Download 6. BayIfSMV

 

16. Juni 2020 - Pressekonferenz MP Söder - weitere Lockerungen

Informationen des LFV Bayern:

Der Ministerrat hat am heutigen Tag weitere Lockerungen beschlossen, die wir Ihnen nachfolgen in einer Gesamtübersicht darstellen. Für den Feuerwehrbereich sind vor allem die rot markierten Punkte von Bedeutung. Besonderes Augenmerk gilt dabei der Ziffer 7. Aufgrund dieser Regelung sind ab 22.06.2020 Gremiensitzungen in den Feuerwehrvereinen und Feuerwehrverbänden (Vorstand, Ausschuss, Verwaltungsrat etc.) unter Berücksichtigung der Höchstzahl und der Hygiene- und Abstandsregeln wieder möglich.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Weiterleitung an die Feuerwehren und Feuerwehrvereine in eigener Zuständigkeit.

1. Katastrophenfall
Die Feststellung des bayernweiten Katastrophenfalls am 16. März 2020 hat ein gezieltes Vorgehen gegen die Ausbreitung des Coronavirus ermöglicht und so erheblich zur Bewältigung des Pandemiegeschehens beigetragen. Der Ministerrat dankt den 104 Führungsgruppen Katastrophenschutz und allen dort eingesetzten Frauen und Männern für ihren großen und unverzichtbaren Einsatz. Angesichts sich weiterhin positiv entwickelnder Infektions- und Kennzahlen stellt der Ministerrat fest, dass die Aufhebung des bayernweiten Katastrophenfalles der nächste wichtige Schritt zurück in die Normalität ist. Er beauftragt den Staatsminister des Innern, für Sport und Integration unter Berücksichtigung gegebenenfalls noch vorhandenen Koordinierungsbedarfs zur Bewältigung des Pandemiegeschehens mit Ablauf des 16. Juni 2020 das Ende des Katastrophenfalls festzustellen.

2. Allgemeine Kontaktbeschränkung
Die Regelungen zur allgemeinen Kontaktbeschränkung werden ab dem 17. Juni 2020 erweitert. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in der Familie sowie mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands oder in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet. Bisher durfte man sich im öffentlichen Raum nur mit den Personen des eigenen Haushalts, Familienangehörigen oder Personen eines weiteren Haushalts treffen. Bei privaten Zusammenkünften zu Hause gilt keine Beschränkung auf einen festen Personenkreis oder eine zahlenmäßige Beschränkung, stattdessen soll dort die Personenzahl unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze (Mindestabstand) begrenzt werden. Das Abstandsgebot von 1,5 Metern und die Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen bleiben unverändert. In geschlossenen Räumen soll für ausreichend Belüftung gesorgt werden.

Die Regelungen für die Gastronomie, Hotellerie und Kulturstätten werden entsprechend erweitert. Die Rahmenkonzepte der betroffenen Fachministerien werden, soweit erforderlich, entsprechend angepasst.

3. Einrichtungen und Bereiche, in denen bisher eine Person pro 20 qm Fläche zugelassen war
Für alle Einrichtungen und Bereiche, in denen bisher eine Person pro 20 qm Fläche zugelassen war, gilt ab dem 22. Juni 2020 die Regel, dass 10 qm pro Person ausreichen. Das betrifft insbesondere den Betrieb von Geschäften mit Kundenverkehr, aber auch Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten, wie z. B. Museen oder zoologische Gärten.

Sofern die Mitarbeiter in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften oder an Rezeptionen durch transparente Schutzwände aus Acrylglas o.ä. zuverlässig geschützt werden, entfällt für sie die Pflicht zum dauerhaften Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

4. Gastronomie
Für die bisher zulässige Gastronomie wird ab 22. Juni 2020 die zulässige Öffnungszeit auf 23 Uhr verlängert.

5. Kunst und Kultur
Kunst- und Kultur sind Vorreiter für die weiteren Öffnungsschritte im gesamten Veranstaltungsbereich. Seit 15. Juni sind erstmals wieder Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich mit bis zu 50 Gästen in Innenräumen und mit bis zu 100 Gästen im Freien möglich. Ab 22. Juni 2020 werden diese Personenhöchstzahlen erweitert: Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich werden mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 100 Besuchern in Innenräumen und mit bis zu 200 Besuchern im Freien möglich sein. Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt unverändert.

Der Chorgesang im Bereich der Laienmusik wird ab 22. Juni 2020 wieder zugelassen. Voraussetzung ist ein Mindestabstand der Beteiligten von 2 m, regelmäßige Lüftungsintervalle und eine Begrenzung der Probendauer. Das Wissenschaftsministerium wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium ein entsprechendes Hygienekonzept entwickeln und veröffentlichen.

6. Gottesdienste
Für öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie für die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften gilt ab 22. Juni 2020 ein Mindestabstand zwischen den Teilnehmern von 1,5m.

7. Veranstaltungen
Andere, üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angebotene oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besuchte Veranstaltungen, insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern oder Vereinssitzungen, sind ab 22. Juni 2020 mit bis zu 50 Gästen innen und bis zu 100 Gästen im Freien möglich.

Öffentliche Festivitäten oder einem größeren, allgemeinen Publikum zugängliche Feiern bleiben untersagt. Es bleibt beim Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31. August 2020.

8. Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen
Das Gesundheitsministerium wird in Abstimmung mit dem Sozialministerium umgehend Vorschläge für eine Lockerung der Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Altenheime und Behinderteneinrichtungen erarbeiten. Für die künftigen Besuchsregelungen gilt dabei der Grundsatz der Verantwortung der Träger und Einrichtungen vor Ort, jeweils im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden bzw. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Der Schutz der Bewohner bzw. Patienten hat oberste Priorität. Ziel sind weitgehende Erleichterungen bei den Besuchsregelungen, dies stets aber nur in Abhängigkeit von den konkreten örtlichen Verhältnissen.

9. Hallenbädern, Thermen und Hotelschwimmbädern
Ab 22. Juni 2020 können Hallenbäder sowie Innenbereiche von Thermen und Hotelschwimmbädern einschließlich der Wellness- und Saunaangebote wieder geöffnet werden. Das Wirtschaftsministerium wird zusammen mit dem Gesundheitsministerium entsprechende Hygienekonzepte ausarbeiten und veröffentlichen.

10. Betrieb von Reisebusunternehmen
Für den Betrieb von Reisebusunternehmen sollen künftig dieselben Regelungen gelten, wie sie auch für den Öffentlichen Personennah- und -fernverkehr gelten. Das Wirtschaftsministerium sowie das Verkehrsministerium werden in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium dementsprechend das geltende Rahmenkonzept für touristische Dienstleister in Bayern anpassen.

11. Sport
Im Bereich des Sports kann ab dem 22. Juni 2020 die Wiederaufnahme des Lehrgangsbetriebs erfolgen. Die bislang geltenden Obergrenzen für den Outdoor- und Indoor-Sport (bisher 20 Personen) werden aufgehoben. Die künftige Teilnehmerbegrenzung ergibt sich für den Innen- und Außenbereich aus den jeweiligen konkreten räumlichen Rahmenbedingungen (Raumgröße, Belüftung).

12. Kindertagesbetreuung und Schule
Ab 1. Juli 2020 sollen alle Kinder wieder die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nutzen können.

 

13. Juni 2020 - Hinweise für den Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb der Feuerwehren ab dem 15. Juni 2020

Die Bayerische Staatsregierung hat mit der „Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29. Mai 2020 weitere Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen.

Daher ist es vertretbar, auch die Vorgaben für den Ausbildungs- und Übungsdienst der Feuerwehren zu lockern. Auch wenn die Pandemie inzwischen deutlich begrenzt ist, ist der Erfolg aber weiterhin fragil. Bei der Ausgestaltung des Übungs- und Ausbildungsbetriebs der Feuerwehren sollte daher stets berücksichtigt werden, dass die Pandemie noch nicht komplett besiegt ist und keinesfalls mit zu schnellen Lockerungen das Erreichte wieder gefährdet werden darf. Es ist zudem stets zu beachten, dass die Feuerwehren zur kritischen Infrastruktur gehören und ein coronabedingter Ausfall eine Feuerwehr unbedingt vermieden werden muss.

Bei der Entscheidung über die Durchführung des Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetriebes sind die regionalen Gegebenheiten, insbesondere die örtliche Entwicklung der Zahl der Infizierten, in die Überlegungen einzubeziehen. Beim Auftreten eines besonderen Infektionsgeschehens im Einsatzbereich der jeweiligen Einheit ist der Ausbildungs- und Übungsdienst sowie der sonstige Dienstbetrieb sofort einzustellen.

In Bezug auf die gemeinsamen Hinweise zum Stufenplan des LFV Bayern und des KUVB mit Stand vom 11.05.2020 kann nun ab 15. Juni 2020 wieder der Ausbildungs- und Übungsdienst unter Berücksichtigung nachfolgender Punkte aufgenommen werden:

  • Praktische Ausbildungen in Kleingruppen mit maximaler Gruppenstärke. Auch hierbei ist, sofern möglich, auf größtmögliche Sicherheitsabstände zu achten.
  • Übungen sind weiterhin vornehmlich im Freien durchzuführen.
  • Die Durchführung von Ausbildungen und Lehrgängen der aktiven Mannschaft und/oder Jugendfeuerwehr auch mit einzelnen Mitgliedern aus mehreren Feuerwehren eines Landkreises sind grundsätzlich wieder möglich.
    Jedoch dürfen zwei benachbarte Feuerwehren mit ihrer gesamten Mannschaft nicht gemeinsam üben, da bei einer Infektion dann beide Feuerwehren ausfallen würden und eine gegenseitige Vertretung nicht möglich wäre.
  • Bei theoretischen Ausbildungen in geschlossenen Räumen ist je Teilnehmer ein Mindestabstand von 1,5 m vorzusehen. Die max. Teilnehmerzahl sollte in Räumen bis 50m² bei max. 15 Personen liegen. Insgesamt sollte auch bei größeren Räumen eine Teilnehmerzahl von max. 25 nicht überschritten werden. Auf Partner- oder Gruppenarbeit sollte verzichtet werden. Auf regelmäßige und ausreichende Lüftung sollte geachtet werden.
  • Umkleideräume und Sanitärbereiche (einschl. Duschen) sind unter Beachtung der Abstandsregelung (mind. 1,5 m Abstand) und zeitversetzt einzeln zu nutzen.
  • Kann übungsbedingt der Mindestabstand zeitweise nicht sicher eingehalten werden, sollte währenddessen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
  • Entsprechende Handhygiene sowie Husten- und Niesetikette (Husten und Niesen in Armbeuge oder Taschentuch) ist zu beachten.

Was soll weiterhin unterbleiben bzw. auf was ist zu achten:

  • Erste Hilfe-Ausbildungen, Reanimationstraining sowie CSA-Ausbildung sollten weiterhin nicht stattfinden.
  • Nachbesprechungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und nur unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln möglich.
  • Besondere Vorsicht erfordert der Umgang mit benutzten Atemschutzmasken und Lungenautomaten bei Einsätzen und Übungen. Hier besteht eine Infektionsgefahr durch die Kontamination mit eventuell virenbelastetem Speichel.
  • Treffen der Kinderfeuerwehren sollten auch weiterhin unterbleiben.

Was könnte daher wieder auf örtlicher Ebene unter Beachtung der Sicherheits- und Hygienevorschriften durchgeführt und aufgenommen werden:

  • Leistungsprüfungen (Wasser, THL, Jugendleistungsprüfung und Jugendflammen) mit Abnahmen von einer Gruppe. zeitversetzt im Anschluss auch weitere Gruppen. Allerdings sollte im Anschluss auf den „gemütlichen Teil“ mit Abzeichenübergabe bis auf weiteres verzichtet werden.
    Die Abzeichenübergabe wird daher im Anschluss an die Prüfung erfolgen.
  • Praktische Ausbildungen in Gruppenstärke.
  • Praktische Ausbildung der Jugendfeuerwehr in Gruppenstärke.
  • Maschinisten- und Fahrerausbildungen, praktische Feuerwehrführerscheinausbildung nur wo die Theorieausbildung bereits abgeschlossen ist
  • Praktische Übungen zur richtigen Benutzung des Digitalfunkes
  • Objekt- und Schutzbereichskunde
  • und vieles mehr...

Was bedeutet dies für die überregionalen Aufgaben und Tätigkeiten der Kreisbrandinspektion im Landkreis Cham sowie des Kreisfeuerwehrverbandes Cham:

  • Wiederaufnahme in kleinerer Gruppen der abgebrochenen Lehrgänge wie MTA oder Funkgrundlehrgang. Auch Vorbereitungen auf die MTA Abschlussprüfung sind wieder möglich.
  • Planung und Durchführung von überregionalen Aus- und Fortbildungslehrgängen in kleineren Gruppen (15-20 Teilnehmer).
  • Besichtigung der Feuerwehr.
  • Abnahmen von Leistungsprüfungen und möglichen Lehrgangsabschlüssen.

Dienstbesprechungen, Kommandantenwahlen:

  • Nach dieser Regelung des § 2 Abs. 3 der 5. BayIfSMV sind Gremiensitzungen, Dienstbesprechungen und vergleichbare dienstliche Treffen im Rahmen der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr und der besonderen Führungsdienstgrade, die aktuell erforderlich sind, möglich.
  • Auch die Durchführung einer Wahlversammlung für den Kommandanten fällt unter die Regelung des § 2 Abs. 3 der 5. BayIfSMV, so dass es kein rechtliches Hindernis für die Durchführung solcher Wahlversammlungen gibt. Im Hinblick auf die Größe der Teilnehmerzahl bei Wahlversammlungen ist eine kritische Prüfung veranlasst, ob eine infektiologisch unbedenkliche Durchführung sichergestellt werden kann. Bei Unsicherheiten kann eine Abstimmung mit dem örtlichen Gesundheitsamt hinsichtlich der Ausgestaltung der Wahlversammlung angeraten werden.

Feuerwehrvereine:

Feuerwehrvereine sind von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 3 der 5. BayIfSMV nicht erfasst. Für sie gelten – wie für alle anderen Vereine – weiterhin die Kontaktbeschränkungen.

Staatliche Feuerwehrschulen:

Seit dem 16.03.2020 finden an den Staatlichen Feuerwehrschulen keine Lehrgänge mehr statt. Es wurden bis zur Sommerpause alle Lehrgänge storniert, jedoch wird am Montag, 15.06.2020 der Lehrbetrieb wieder schrittweise aufgenommen. Ab Montag, dem 15.06.2020 bis zur Sommerpause (Phase 1) werden an den drei Feuerwehrschulen vor allem die Lehrgänge Gruppenführer, Zugführer und Leiter einer Feuerwehr angeboten.
In der Phase 1 mit einer deutlich reduzierten Teilnehmerzahl sollen wichtige Erfahrungen mit der Umsetzung der Konzepte in der Praxis für die Ausgestaltung der Phase 2 gesammelt werden, die nach der Sommerpause beginnen soll. Es wurden alle betroffenen Kameradinnen und Kameraden (im stornierten Zeitraum) der gemeldeten Lehrgänge Gruppenführer, Leiter einer Feuerwehr und Zugführer kontaktiert mit der Bitte um Nennung ihres Wunschtermins. Falls dieser möglich war wurde der Teilnehmer direkt von der Regierung eingeladen und der Teilnehmer muss den Termin wie üblich über eine Mail bestätigen.

Feuerwehrerholungsheim:

Vom 18.03.-29.05.2020 war das Feuerwehrerholungsheim geschlossen. Aufgrund der Lockerungen bezüglich Tourismus und Hotelerie werden bereits seit 30.05.2020 wieder 2 Drittel der üblichen Gäste empfangen. Derzeit ist das Schwimmbad noch geschlossen, doch das Heim ist zuversichtlich dies auch bald wieder öffnen zu können.
Eine wichtige Information ist, dass alle Gutscheine, die im Zeitraum 18.03.2018-18.03.2020 ausgestellt wurden, eine dreijährige Gültigkeit haben. So sollten nun alle „Gutscheininhaber“ einen passenden Termin für sich finden. Es kann jederzeit ein Aufenthalt im Feuerwehrerholungsheim Bayerisch Gmain (08651 / 9563-0) gebucht werden.

In Kürze werden wir auf der Ebene der Kreisbrandinspektion im Landkreis Cham die Ausgestaltung und Umsetzung von Lehrgängen, Schulungen, Übungen und Besprechungen ab der Stufe 3, diese beginnt ab September 2020, beraten und planen.
Sobald hier weitere Details bekannt und erarbeitet sind, werden wir darüber umgehend informieren.

Die vorgenannten Ausführungen stehen unter dem Vorbehalt einer sich verändernden Lage und der Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorschriften.

Bei Fragen stehen euch wie immer auch die Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister helfend zur Seite.

„Bleibt´s gsund und Packmas wieder langsam oh!“
Mit kameradschaftlichen Grüßen

gez.
Michael Stahl
Kreisbrandrat

 

05. Juni 2020 - Teilweise Wiederaufnahme des Lehrbetriebes

(gekürzt)

In den 6 Wochen ab dem 15.06.2020 bis zur Sommerpause (Phase 1) werden an den drei Feuerwehrschulen vor allem die Lehrgänge Gruppenführer, Zugführer und Leiter einer Feuerwehr angeboten. Zusätzlich werden alle Feuerwehrschulen in der letzten Juliwoche einen Drehleitermaschinisten-Lehrgang anbieten. Alle bislang in dieser Zeit vorgesehenen Lehrgänge werden storniert, die Teilnehmer erhalten eine Absage. 

Die in den 6 Wochen ab 15.06.2020 neu geplanten Lehrgänge wurden bereits in BMS eingepflegt und die entsprechenden Kontingente neu verteilt. Dabei wird nicht der übliche Schlüssel verwendet. Bei der Kontingentverteilung wurde die Zahl der im gleichen Zeitraum ausgefallenen Lehrgangsplätze je Regierungsbezirk berücksichtigt. Soweit es möglich war, wurden die Kontingente auch so verteilt, dass Lehrgangteilnehmer, die bereits einen Lehrgangsplatz in einem Gruppen- oder Zugführerlehrgang oder bei einem der Lehrgänge Leiter einer Feuerwehr und Ausbilder in der Feuerwehr hatten, auch einen Platz im reduzierten Lehrgangsangebot zur gleichen Zeit haben können. Die Anmeldung über BMS erfolgt dabei wie gewohnt.

In der Phase 1 mit einer deutlich reduzierten Teilnehmerzahl sollen wichtige Erfahrungen mit der Umsetzung der Konzepte in der Praxis für die Ausgestaltung der Phase 2 gesammelt werden, die nach der Sommerpause beginnen soll.

Wir bitte um Verständnis, dass wir an dieser Stelle noch keine Details zur Ausgestaltung der Phase 2 oder gar zum Lehrgangsplan im Jahr 2021 mitteilen können. Entsprechend der gesamtbayerischen Strategie zur Bewältigung der Corona‐Krise, Schritt für Schritt Lockerungen vorzunehmen und dann die Entscheidungen über weitere Schritte in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens zu treffen, wollen wir auch bei den Feuerwehrschulen verfahren. 

Wir streben an, Sie bis Ende Juni über die Ausgestaltung der Phase 2 zu informieren. Abschließend appellieren wir an Sie, welche in den nächsten Wochen einen Lehrgangsplatz an den Feuerwehrschulen besuchen: Bitte kommen Sie nur zum Lehrgang, wenn Sie sich vollständig gesund fühlen! Bitte wahren Sie auch in den Pausen und am Abend den Abstand und halten Sie unbedingt die Hygieneregeln ein! Bitte helfen Sie mit, dass die Bayerischen Feuerwehrmänner und –frauen an den Feuerwehrschulen vor Corona‐Infektionen geschützt sind und so auch keine Infektionen in ihre Heimatwehren „zurücktragen“!

Staatliche Feuerwehrschule Regensburg

 

18. Mai 2020 - Aktualisierung DGUV-Merkblatt

Dieses Merkblatt (Stand 18.05.2020) für Einsatzkräfte zum Umgang mit bzw. zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie pandemiebedingten Einschränkungen sind um eine Handlungshilfe ergänzt worden. Darin geht es um die Umsetzung der Coronavirus-Arbeitsschutzstandards für freiwillige Feuerwehren, wenn der Ausbildungs- und Übungsdienst wieder aufgenommen werden soll.

 

Download unter:

PDF-Download FBFHB-016 vom DGUV

 

18. Mai 2020 - Information zur Wiederaufnahme des Lehrbetriebes

Vor dem Hintergrund der von der Staatsregierung beschlossenen schrittweisen Lockerung, auch bei der Öffnung der allgemeinbildenden Schulen, wird der Lehrgangsbetrieb an den drei Staatlichen Feuerwehrschulen ebenfalls schrittweise wieder aufgenommen. Ausbildungen für hauptamtliche Feuerwehrdienstleistende wurden unter Einhaltung der strengen Hygienevorgaben ab dem 11.05.20 wieder aufgegriffen. Für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende soll der Ausbildungsbetrieb ab dem 15.06.2020 mit einem angepassten Angebot wieder beginnen.

Die drei Feuerwehrschulen erarbeiten dazu derzeit ein abgestimmtes Konzept, mit welchen Lehrgängen, in welcher Ausgestaltung (insbesondere Teilnehmerzahl) und mit welchem Hygienekonzept der Lehrgangsbetrieb, aber auch Unterbringung und Verköstigung ab dem 15.06.2020 wieder aufgegriffen werden können. Dabei sollen vorrangig die Lehrgänge durchgeführt werden, die Voraussetzung für die Übernahme einer bestimmten Funktion sind, also primär die Lehrgänge für Gruppenführer, Zugführer und Leiter einer Feuerwehr. Bei der Erarbeitung des Konzepts muss berücksichtigt werden, dass die Feuerwehren als wesentliche Säule der inneren Sicherheit in ihrer Einsatzbereitschaft erhalten bleiben und deshalb besonders vor Infektionsgefahren geschützt werden müssen.

Wir streben an, in der Woche vor den Pfingstferien Angaben zur konkreten Ausgestaltung des Lehrgangsangebots ab dem 15.06.20 veröffentlichen zu können.

Falls sich Änderungen ergeben, werden wir dies auf unserer Homepage und Facebookseite veröffentlichen.

Ihre Feuerwehrschulen Bayerns

 

16. Mai 2020 - Informationen zur besonderen persönlichen Schutzausstattung

Die Feuerwehren sind ein sehr wichtiger Teil der kritischen Infrastruktur in unseren Landkreis. Die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren hat oberste Priorität. Aus diesen Gründen sind alle Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Corona gerade innerhalb der Feuerwehr besonders streng zu beachten.
Im Dienstbetrieb sind Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass große Gruppen von Einsatzkräften unter Quarantäne gestellt werden müssen, um die Dienstfähigkeit der kritischen Infrastruktur Feuerwehr aufrechterhalten zu können.

Am Feuerwehrdienst dürfen nur gesunde Einsatzkräfte teilnehmen. Am Feuerwehrdienst dürfen keine Personen teilnehmen, die aktuell positiv auf COVID-19 getestet oder unter Quarantäne gestellt sind, an einer Krankheit leiden, unspezifische Allgemeinsymptome, Fieber oder Atemwegsprobleme haben oder in den letzten vierzehn Tagen Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19 hatten.

Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Soweit das nicht möglich oder sichergestellt ist, soll zumindest ein Mund-Nase-Schutz getragen werden.

Geeignete Schutzausrüstung (PSA), z. B. Mund-Nase-Schutz und FFP2 Masken ist durch den Träger der Feuerwehr bereitzustellen. Übergangsweise kann bis zum Vorhandensein entsprechender persönlicher Schutzausrüstung z. B. auch eine Flammschutzhaube oder eine sonstige textile Mund-Nasen-Bedeckung verwendet werden. Der Mund-Nase-Schutz schützt den Träger selbst nicht gegen eine Infektion durch andere Personen. Er verhindert lediglich, dass der Träger des Mund-Nase-Schutzes bei einer bislang unerkannten Corona-Infektion andere Personen durch Tröpfchen-Infektion ansteckt.

Bei einsatzbedingtem, direktem Kontakt (z. B. Menschenrettung, Tragehilfe) mit unbekannten Personen ist der Mund-Nase-Schutz in der Regel nicht mehr ausreichend. Zum Schutz der Gesundheit der Einsatzkraft ist dann mindestens eine FFP2-Maske und möglichst eine Schutzbrille oder Gesichtsschutz (z. B. Helmvisier) zu tragen.

Im Rahmen des Katastrophenfalles hat auch die Katastrophenschutzbehörde eine gewisse Fürsorgepflicht, zusammen mit den kommunalen Träger der Feuerwehren, zu erfüllen. Daher können wir in den nächsten Tagen allen Feuerwehren entsprechenden Community Mund Nase Schutz zur Verfügung stellen. Dabei haben wir eine Berechnung nach Sitzplätzen in den Fahrzeugen in 2-facher Anzahl zu Grunde gelegt.

Zusätzlich statten wir alle Feuerwehren mit hydraulischen Rettungssatz, Feuerwehren mit Türöffnungssatz und Feuerwehren in deren Schutzbereich sich ein Alten- und Pflegeheim oder der gleichen befindet mit je 20 FFP2 Masken und einer geringeren Anzahl an Schutzbrillen aus. Dabei sollten sich mit diesem erhöhten Schutz nur Einsatzkräfte ausstatten, die ggf. beim Einsatz in direkten Kontakt mit dem Patienten kommen könnten. Weiterhin werden die Landkreis Feuerwehrführungskräfte eine zusätzliche Reserve an FFP2 Masken und Brillen mit sich führen um im Bedarfsfall weitere Einsatzkräfte kurzfristig ausstatten zu können.

Der Rettungsdienst im Landkreis Cham hält über dies hinaus noch für größere Einsätze, wo ggf. der Schutz der Einsatzkräfte mit hochwertigeren persönlichen Schutz z.B. mit Schutzanzügen, Brillen, FFP Masken usw. erforderlich ist, bereit.

Wir gehen davon aus das über die kommunalen Träger der Feuerwehren Desinfektionsmittel und Einwegschutzhandschuhe beschafft wurde und zur Verfügung stehen. Wir denke das wir hier vorerst einen guten Kompromiss zwischen den Kommunen und der durch den Freistaat Bayern zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausstattung finden konnten.

Die Landkreis Feuerwehrführungskräfte werden in den nächsten Tagen die genannte Ausstattung an die Feuerwehren aushändigen können. Sollten sich lagebedingt weitere Änderungen bzw. Maßnahmen ergeben, so werden wir schnellstmöglich darauf reagieren und informieren.

Mit kameradschaftlichen Grüßen
gez.
Michael Stahl
Kreisbrandrat

 

14. Mai 2020 - Empfehlungen für die Wiederaufnahme von Ausbildungs- und Übungstätigkeiten

Das Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sowie der Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. (LFV Bayern) und die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) haben mit Schreiben vom 11. Mai 2020 Hinweise und einen Stufenplan für eine mögliche Wiederaufnahme des Ausbildungs- und Übungsbetriebs bei den Freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Covid-19-Pandemie herausgegeben. (siehe oben: Wichtige Downloads)

In diesen Schreiben werden Hinweise zum sicheren Umgang bei Einsätzen für den allgemeinen Dienstbetrieb sowie das Stufenkonzept zur Wiederaufnahme des Übung- und Ausbildungsbetriebes in 3 Stufen gegeben und ausführlich erklärt.

Grundsätzlich sind Übungs- und Ausbildungsveranstaltungen der Feuerwehren in kleinen Gruppen (Staffelgröße 1/5) möglich, soweit sie dem Erhalt der Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte dienen und ihre Durchführung hierfür derzeit notwendig ist. Wo immer möglich ist dabei der Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten und die physischen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken. Soweit das nicht möglich oder sichergestellt ist, muss zumindest ein Mund-Nase-Schutz getragen werden.

Es kann daher ab 18.05.2020 der Übungsdienst in einer ersten Stufe unter Berücksichtigung der in den Schreiben genannten Punkte wiederaufgenommen werden.
Weitere Stufen folgen dann nach den Pfingstferien und nach den Sommerferien.

Was bedeutet dies für die überregionalen Aufgaben und Tätigkeiten der Kreisbrandinspektion im Landkreis Cham sowie des Kreisfeuerwehrverbandes Cham:

Folgende Tätigkeiten werden weiterhin bis nach den Pfingstferien ausgesetzt:

  • Alle Lehrgänge und überregionalen Ausbildungen
  • Größere Gemeinschaftsübungen
  • KBM, KBI Bereichsbesprechungen mit den Kommandanten und Vorsitzenden
  • Alle überregionalen Kinder- und Jugendfeuerwehrveranstaltungen
  • Belastungsübungen in der Atemschutzübungsstrecke

Wie nach den Pfingstferien und nach dem 31. August 2020 weiter verfahren wird, werden wir in kürze unter den Mitgliedern der Kreisbrandinspektion besprechen und zeitnah an die Feuerwehren verteilen.

Derzeit bereits möglich ist unter Beachtung der Sicherheits- und Hygienevorschriften:

  • Praktische Feuerwehrführerscheinausbildung
  • Besichtigung der Feuerwehr (durch die Kreisbrandinspektion) in kleineren Gruppen
  • Wartungs- und Prüftätigkeiten in der Atemschutzpflegestelle
  • Alle Tätigkeiten nach dem Stufenplan des LFV Bayern innerhalb der örtlichen Feuerwehr

Weitere Informationen:

  • In Kürze werden Informationen erwartet wie mit den staatlichen Feuerwehrschulen und dem Feuerwehrerholungsheim weiter zu verfahren ist.
  • Weiterhin werden wir nach heutigen Stand am 5. September 2020 die Altkleidersammlung durchführen.
  • In welchen Umfang die KFV Jahreshauptversammlung am 30. Oktober 2020 durchgeführt werden kann, wird noch zu gegebener Zeit festgelegt.
  • Ebenso stehe wir derzeit in Abstimmung mit Herrn Landrat wann und wie mit den staatlichen Ehrungen weiter verfahren wird.
  • Weiterhin erwarten wir weitere Informationen wie mit (größeren) Vereinsbesprechungen bzw. Versammlungen umzugehen ist.

Die vorgenannten Ausführungen stehen unter dem Vorbehalt einer sich verändernden Lage und der Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorschriften. Die Umsetzung sollte am Standort selbstständig beurteilt und im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung bewertet werden.

Es ist uns weiterhin ein wichtiges Anliegen, unsere Kameradinnen und Kameraden zu schützen und vor allem die Einsatzbereitschaft unserer Feuerwehren in dieser Situation aufrecht zu erhalten! Wir wünschen Euch bis dahin alles Gute und vor allem viel Gesundheit!

Mit kameradschaftlichen Grüßen
gez.
Michael Stahl
Kreisbrandrat

 

07. Mai 2020 - Hinweise zum Einsatzdienst und eine stufenweise Wiederaufnahme des Ausbildungs- und Übungsbetriebs

Informationen des LFV Bayern:

Nachdem uns mittlerweile fast stündlich Anfragen der Mitgliedsfeuerwehren erreichen, wann der Ausbildungs- und Übungsbetrieb wieder aufgenommen werden kann, möchten wir Sie davon in Kenntnis setzen, dass wir am heutigen Tag dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, einen mit der Kommunalen Unfallversicherung abgestimmten Vorschlag für Hinweise zum Einsatzdienst und eine stufenweise Wiederaufnahme des Ausbildungs- und Übungsbetriebs bei den Freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Covid-19-Pandemie übermittelt haben.

Dieser Vorschlag enthält Empfehlungen für den Einsatz- und Innendienst und eine in drei Stufen gegliederte Wiederaufnahme des Ausbildungs- und Übungsdienstes. Wir hoffen auf eine zeitnahe Stellungnahme des StMI und werden Sie nach Eingang umgehend über diese Empfehlung informieren.

Ergänzend teilen wir noch mit, dass wir das StMI ebenfalls um eine Prüfung gebeten haben, ob und unter welchen Voraussetzungen Gremiensitzungen in der Feuerwehrvereinen und Feuerwehrverbänden wieder durchgeführt werden können. Hintergrund ist einen Regelung in Nordrhein-Westfalen, mit der Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien von privatrechtlichen Vereinen erlaubt werden. Wir halten diese Regelung grundsätzlich auch für Bayern umsetzbar.

Ebenfalls haben wir das StMI um eine Definition des Begriffs „Großveranstaltung“ gebeten. Aus unserer Sicht ist eine zeitnahe Definition im Hinblick auf Schadenersatz- und Regreßansprüche, die im Falle einer Absage der Veranstaltung im Raum stehen könnten, dringend geboten.

Über den Fortgang der Sache werden wir berichten.

 

06. Mai 2020 - Fragen und Antworten zum Umgang mit der Corona-Pandemie

Der LFV Bayern hat eine FAQ-Sammlung online gestellt. Diese ist erreichbar unter https://www.lfv-bayern.de/informationen/faqs-zum-umgang-mit-dem-coronavirus/.

 

05. Mai 2020 - Absage der Inspektionsentscheide im BWB 2020 und weitere Vorgehensweise

Mit Schreiben vom 09.04.2020 habe ich die Inspektionsjugendwarte und Kreisbrandinspektoren über die derzeitige Situation und das weitere Vorgehen anlässlich der Corona-Krise informiert und das weitere Vorgehen während und nach derselben mitgeteilt.

Seitdem hat sich leider nicht viel verändert, weder an den von der Staatsregierung verfügten Beschränkungen noch an den Lockerungen – was unsere Arbeit als Jugendfeuerwehren betrifft.

Die aktuelle Situation ist für uns alle sowohl privat wie auch beruflich und insbesondere feuerwehrtechnisch eine Herausforderung, die es gemeinsam zu bewältigen gilt.
Und wir werden auch nach aktuellen Informationen nicht so schnell in unser gewohntes Leben zurückkehren können.

Fakt ist: Uns sind derzeit aufgrund der Beschränkungen der Staatsregierung die Hände gebunden und wir werden diesen selbstverständlich uneingeschränkt Folge leisten.

Dies hat uns nun dazu veranlasst, die heuer wieder turnusgemäß stattfindenden Inspektionsentscheide anlässlich des Bundesjugendwettbewerbes in sämtlichen fünf KBIBereichen abzusagen.
Diese Entscheidung wurde von den fünf Kreisbrandinspektoren in der Videokonferenz der Vorstandschaft des KFV Cham vom 29.04.2020, der ich ebenfalls angehöre, vorgeschlagen und durch den Kreisbrandrat sowie durch mich ausdrücklich begrüßt.
Auch wenn die Inspektionsentscheide in den KBI-Bereichen Bad Kötzting und Furth i. Wald erst im September und damit nach dem derzeit für Veranstaltungen geltenden Stichtag 31.08.2020 stattgefunden hätten, können wir es uns nicht leisten, als Institution mit Vorbildcharakter vorschnell Entscheidungen zu treffen, die dann dazu führen oder verleiten, dass sich unsere Jugendlichen wieder in Gruppen treffen, solange dies nicht ausdrücklich wieder erlaubt ist, auch nicht zur Vorbereitung oder zum Training auf einen Inspektions- oder Kreisentscheid.

Ob und in welcher Form der Kreisentscheid, welcher derzeit noch für den 19.09.2020 in Roding terminiert ist, stattfinden kann, bleibt abzuwarten. Derzeit planen wir in alle Richtungen, so wären z.B. ein großer Kreisentscheid für alle KBI-Bereiche ohne vorausgehende Inspektionsentscheide genauso denkbar wie die Zusammenlegung von Inspektionsentscheiden mehrerer KBI-Bereiche oder die Verlegung der Entscheide in das kommende Frühjahr. Wir werden uns im Rahmen der Vorstandschaft des KFV Cham sowie auch der Vorstandschaft der Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham an Pfingsten weiter abstimmen und unser Handeln der dann vorherrschenden Situation anpassen.
Man braucht aber gewiss kein Mathematiker zu sein, um zu erkennen, dass allein die Zeit zur Vorbereitung und zum Training ab (derzeit) 1. September bis zum Kreisentscheid nicht ausreichen wird, um diesen adäquat durchführen zu können.
Leider fehlen mir auf Bezirks- und Landesebene noch verlässliche Informationen, ob und in welcher Form die Bezirksentscheide und der Landesentscheid nächstes Jahr stattfinden werden. Somit müssen wir nun abwarten und gegebenenfalls kurzfristig reagieren. Selbstverständlich werde ich sämtliche Informationen sobald verfügbar über die Inspektionsjugendwarte steuern.

Auch der Kreisjugendfeuerwehrtag, welcher heuer ja im zweijährigen Turnus wieder anstehen würde und für den 31.10.2020 geplant war, steht nach wie vor auf „wackligen Beinen“. Aufgrund des zu erwartenden Veranstaltungsstaus müssen wir hier enge Absprachen mit dem KBR und den KBI treffen. Da wir diesen sowieso nur im zweijährigen Turnus veranstalten, wäre denkbar, ein halbes Jahr Richtung Frühjahr 2021 zu rücken und dadurch den Inspektionen zu ermöglichen, ihre jährlich stattfindenden Dienstversammlungen abhalten zu können, sodass diese nicht gänzlich für ein Jahr ausfallen müssen. Auch hier sind nach derzeitigem Planungsstand und in Absprache mit KBR Stahl verschiedene Konstellationen denkbar, unter anderem auch eine Kombination mit der nunmehr für den 30.10.2020 terminierten Jahreshauptversammlung des KFV Cham.
Ich denke, es ist unnötig, zwei landkreisweite Veranstaltungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen abzuhalten. Die derzeitige Situation erfordert nun mal neue Denk- und Vorgehensweisen, zumindest so lange sie in dieser Form noch anhält.

Abschließend möchte ich mich bei jedem Einzelnen von euch sehr herzlich für die Disziplin und das Durchhaltevermögen bedanken.
Wir versuchen, euch wie immer so schnell und transparent wie möglich mit Informationen zu versorgen, leider mangelt es jedoch derer nicht zuletzt aufgrund der Unvorhersehbarkeit der weiteren Entwicklung schon bei uns.

gez. 
Tobias Aschenbrenner
Kreisjugendfeuerwehrwart

 

30. April 2020 - Verlängerung der Lehrgangsabsagen an den Feuerwehrschulen

WICHTIGE INFORMATION der drei Staatlichen Feuerwehrschulen zur Corona-Lage:

ACHTUNG: Die Lehrgänge wurden bis 14.06.2020 abgesagt!

Aktuelle Informationen zum Coronavirus finden Sie auch in der Lernbar im Bereich Download und Lexikon - Fachinformationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2) auf der Homepage der Staatlichen Feuerwehrschulen.

An den Bayerischen Feuerwehrschulen werden vom 16.03.2020 bis einschließlich 14.06.2020 keine Lehrgänge durchgeführt. Die Schulen sind trotz allem weiterhin über die bekannten Kontakte normal erreichbar. Falls sich Änderungen ergeben, werden diese zeitnah veröffentlichen. 

 

30. April 2020 - Informationen des LFV Bayern zur derzeitigen Corona Pandemie

Hinweise und Informationen zur derzeitigen Corona Pandemie:

1. Übungsdienst / Unterricht an den Staatlichen Feuerwehrschulen

Wir bitten den Hinweis zur Unterlassung des allgemeinen Ausbildungs- und Übungsbetriebs umzusetzen.

Gleichwohl werden wir zeitnah weitere Empfehlungen, die eine schrittweise Wiederaufnahme unter Berücksichtigung der geltenden Hygienemaßnahmen sowie der aktuellen Lage ermöglichen, herausgeben. Anzudenken sind hier beispielsweise Unterricht im Freien in Kleingruppen, mit entsprechendem Abstand, Funkausbildung, Bewegungsfahrten, etc.

Der Unterricht an den Staatlichen Feuerwehrschulen bleibt zwar bis auf weiteres ausgesetzt. Wir sind jedoch in intensivem Kontakt mit dem Innenministerium um zeitnah auch hier einen konkreten Plan für eine möglicherweise stufenweise Wiederaufnahme des Lehrbetriebs vorlegen zu können.

 

2. Versammlungen in den Feuerwehrvereinen / Wahl des Kommandanten bzw. des Kreisbrandrats

Wie Sie sicherlich schon mitbekommen haben, hat der Ministerrat auf Vorschlag von Innenminister Joachim Herrmann am 28.04.2020 beschlossen, dass Versammlungen  ab 4. Mai 2020 unter bestimmten Voraussetzungen wieder zulässig sind. Zu diesen Voraussetzungen der Versammlungen gehören: Es dürfen maximal 50 Personen teilnehmen, die alle Mund-Nasen-Bedeckung tragen und untereinander durchgängig einen Mindestabstand von eineinhalb Metern einhalten müssen. Zulässig sind ausschließlich ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel für die Dauer von höchstens 60 Minuten.

Dies gilt aber nicht für Versammlungen/Veranstaltungen in den Feuerwehren, Feuerwehrvereinen und Feuerwehrverbänden!

Vielmehr geht es um Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes, also um Zusammenkünfte von Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vereinfacht ausgedrückt – Demonstrationen und ähnliche Kundgebungen). Die Versammlung muss zudem unter freiem Himmel stattfinden. Die öffentliche Einrichtung Feuerwehr kann sich darüber hinaus auch nicht auf die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit berufen.

Für den Vereinsbereich hat der Bund hat mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 eine Ausnahmeregelung verabschiedet, mit der Vereine unter anderem auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere „virtuelle Sitzungen“ vorgesehen sind. Damit können Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in Zeiten von COVID-19 durchgeführt werden. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax werden ermöglicht.

Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt online zu finden unter: https://tinyurl.com/gesetz-covid19

 

Für die Feuerwehrvereine, aber auch für die Kreis-, Stadt- und Bezirksfeuerwehrverbände bedeutet dies:

Können (Neu-)Wahlen von Vorsitzenden nicht durchgeführt werden, bleiben die bisherigen Vorsitzenden auch bei fehlenden Aussagen hierzu in der Vereinssatzung bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.

Wenn Entscheidungen in Mitgliederversammlungen nicht erfolgen können, da in der Vereinssatzung keine Beschlussfassung ohne Versammlung der Mitglieder vorgesehen ist, werden solche Beschlussfassungen abweichend von der Formulierung des § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugelassen.

Dies gilt im Übrigen nicht nur für Beschlüsse von Mitgliederversammlungen für die der Bundesgesetzgeber dieses nun ausdrücklich regelt, sondern konkludent auch für die Beschlussfassungen in anderen Vereinsgremien (z.B. Ausschüssen, Verwaltungsrat, erweiterter Vorstand).

Beschlüsse sind ohne Mitgliederversammlung wirksam, wenn

  • alle Stimmberechtigen des jeweiligen Gremiums über die abstimmungsrelevanten Themen und das Abstimmungsprozedere informiert wurden,
  • bis zum Ablauf der Abstimmungsfrist die 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums ihre Stimme abgegeben haben und
  • der Beschluss mit der nötigen Mehrheit der Stimmen gefasst wurde.

Was anstehende Wahlen von Kommandanten oder Kreisbrandräten angeht, so wird derzeit geprüft, ob eine Briefwahl grundsätzlich möglich wäre. Vorerst gelten die gesetzlichen Regelungen des BayFwG unverändert weiter. Dies bedeutet für die Kommandantenwahl, dass Art. 8 Abs. 2 Satz 2 BayFwG einschlägig ist. Durch diese Bestimmung hat die Gemeinde zunächst einen Zeitraum von 3 Monaten zur Verfügung. Kann dann immer noch nicht gewählt werden, hat der Bürgermeister als oberster Dienstherr die Möglichkeit, den bisherigen Kommandanten oder einen anderen, geeigneten Feuerwehrdienstleistenden zu bestellen.

 

29. April 2020 - Stellungnahme des LFV Bayern zum Thema "Absage von Veranstaltungen"

Mitteilung des Geschäftsführers des LFV Bayern - Rechtsanwalt Uwe Petz:

In rechtlicher Hinsicht lässt sich die Frage, ob bei einer Absage durch den Veranstalter Schadenersatz- oder Regressansprüche drohen, nicht pauschal beantworten. Es gilt zunächst der Grundsatz: Verträge sind einzuhalten. Die Frage der Haftung ist im deutschen Recht fast immer mit der Frage des "vertreten müssen" verbunden. Dieses "vertreten müssen" liegt im Fall der sog. höheren Gewalt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies ein externes Ereignis, das keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist und auch nicht durch äußerste Sorgfalt abwendbar ist.

Findet die Veranstaltung statt und nimmt der Besucher sie – gleich aus welchen Gründen - nicht wahr, kann er z.B. keine Rückzahlung des Eintrittspreises verlangen. Das gilt auch dann, wenn er Angst hat, sich auf der Veranstaltung oder dem Weg dorthin anzustecken oder er gar nicht erst anreisen kann, weil er unter Quarantäne gestellt wurde.

Wird die Veranstaltung von den Behörden abgesagt, sind z.B. bereits vereinnahmte Standgebühren und Eintrittspreise oder Ticketkosten zu erstatten. Erbringt ein Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht, wird sein Verschulden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vermutet. D.h. der Veranstalter muss darlegen und beweisen, dass er den Ausfall nicht verschuldet hat. Andernfalls drohen Schadenersatz-  und Regressansprüche. Dieser Beweis wird im Falle einer offiziellen Absage durch die Behörde/Kommune wohl zu führen sein. Da der Veranstalter die behördliche Entscheidung nicht zu vertreten hat, kann er nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Wird das Fest vom Veranstalter vorsorglich abgesagt, hängt ein Schadenersatzanspruch der Vertragspartner (Musik, Getränke, Essen) auch davon ab, ob den Veranstalter ein Verschulden trifft. Aus unserer Sicht trifft den Veranstalter keine Schuld, wenn die Absage ersichtlich auch dem Schutz der Vereinsmitglieder und der Besucher gilt. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn Vereinsmitglieder positiv auf Covid-19 getestet wurden oder die Zahl der Covid Fälle in der Gemeinde sehr hoch ist oder stark ansteigt (siehe  Heinsberg in NRW oder der Lkr. Tirschenreuth).

Seitens des LFV Bayern können wir zum jetzigen Zeitpunkt nur empfehlen - soweit möglich - um eine offizielle Untersagung zu bitten. Ist dies nicht möglich, bleibt nur eine Art Gefährdungsbeurteilung bei der sorgfältig zu prüfen ist, ob die Gründe für eine Absage das Risiko einer möglichen Schadenersatzpflicht überwiegen. 

 

22. April 2020 - Eignung von Einsatzkräften nach einer SARS-CoV2 Infektion

Das Sachgebiet Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen der DGUV hat eine weitere Aktualisierung der Information FBFHB-016 -  Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit bzw. zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie pandemiebedingten Einschränkungen vorgenommen (siehe o.a. Downloadbereich). Als neue Ziffer 3.2.5 wurde eingefügt die Eignung von Einsatzkräften für den Dienst nach einer Infektion mit SARS-CoV 2. Die bisherige Ziffer 3.2.5 wurde damit zur Ziffer 3.2.6.

Kernaussage ist – und dies bestätigt die vom 20.04.2020 mitgeteilte Auffassung des Landesfeuerwehrarztes – dass es keine generelle Pflicht zur Nachuntersuchung nach einer überstandenen CoVid19 – Infektion gibt! Es bleibt eine Einzelfallentscheidung, bei der sicherlich die in der Stellungnahme des Landesfeuerwehrarztes genannten Kriterien in die Entscheidung einfließen müssen.

 

21. April 2020 - Verlängerung der Lehrgangsabsagen an den Feuerwehrschulen

WICHTIGE INFORMATION der drei Staatlichen Feuerwehrschulen zur Corona-Lage:

ACHTUNG: Die Lehrgänge wurden bis 10.05.2020 abgesagt!

Aktuelle Informationen zum Coronavirus finden Sie auch in der Lernbar im Bereich Download und Lexikon - Fachinformationen zum Coronavirus (SARS-CoV-2) auf der Homepage der Staatlichen Feuerwehrschulen.

An den Bayerischen Feuerwehrschulen werden vom 16.03.2020 bis einschließlich 10.05.2020 keine Lehrgänge durchgeführt. Die Schulen sind trotz allem weiterhin über die bekannten Kontakte normal erreichbar. Falls sich Änderungen ergeben, werden diese zeitnah veröffentlichen. 

 

20. April 2020 - Information zum Thema "Erneute Untersuchung G26.3 nach Corona"

Der Bundesfeuerwehrarzt nimmt Stellung zum Thema:
Ist nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 grundsätzlich eine erneute Untersuchung nach G 26-3 notwendig?
Der LFV Bayern in Abstimmung mit Bundesfeuerwehrarzt und Landesfeuerwehrarzt Klaus Friedrich teilt mit, dass es aus der Sicht des LFV Bayern keine generelle Pflicht zur Nachuntersuchung nach einer überstandenen CoVid19 – Infektion gibt!

Die vollständige Einschätzung des Landes-/Bundesfeuerwehrarztes Klaus Friedrich ist im o.g. Downloadbereich bereit gestellt.

 

16. April 2020 - Fortsetzung der bayerischen Corona-Strategie

Pressemitteilung Nr. 84 der Bayerischen Staatskanzlei (pdf 152 KB)

Notbekanntmachung - Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - Inkrafttreten am 20.04.2020

 

15. April 2020 - Ersatztermin Jahreshauptversammlung KFV Cham

Nach Rücksprache mit dem KFV Vorstand und Terminabgleich mit dem Haus des Gastes Blaibach und Herrn Landrat Löffler haben wir uns als Ersatztermin für die KFV Jahreshauptversammlung auf den 30. Oktober 2020 geeinigt.

Wie und in welchen Umfang diese Veranstaltung stattfinden kann, entscheidet sich je nach Weiterentwicklung der Corona-Krise.

gez.
Michael Stahl
Kreisbrandrat

 

15. April 2020 - Absage der Lehrgänge an der Feuerwehrschule

Die Lehrgänge vom 20.04. bis 24.04. sind abgesagt. Sobald das weitere Vorgehen des Freistaates Bayern bei der Corona-Pandemie bekannt ist, werden die Feuerwehrschulen Euch über den weiteren Lehrgangsbetrieb selbstverständlich schnellstmöglich informieren.

 

14. April 2020 - Corona Pandemie - Versicherungsschutz für die Feuerwehrdienstleistenden

Information des LFV Bayern:

Die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) hat auf eine entsprechende Anfrage des Bayerischen Roten Kreuzes mitgeteilt, dass die im Gesundheitsdienst tätigen Personen, die einem besonders hohen Risiko aufgrund ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind, natürlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Die Anerkennung eines Arbeits-(Dienst-) Unfalls setzt grundsätzlich aber den Vollbeweis einer Infektion einer erkrankten Person in einer konkreten Situation voraus. Nachdem das Infektionsrisiko mittlerweile so vielfältig ist, kann es natürlich im Einzelfall schwierig werden, diesen Beweis führen zu können.

Bestehen bleibt jedoch die Möglichkeit einer Berufskrankheit. Die Berufskrankheit 3101 (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“) unterstellt für entsprechende Verrichtungen ein überdurchschnittliches Erkrankungsrisiko.

 

Umfasst sind insbesondere

• alle Tätigkeiten in einem Krankenhaus, Pflegeheim, Altenheim, einer Rehabilitationseinrichtung, einer Ambulanz, einem Notlazarett oder einer vergleichbaren Einrichtung,

• alle Tätigkeiten als Rettungssanitäter oder Rettungsassistent und

• alle sonstigen Tätigkeiten bei der Bergung, Versorgung oder dem Transport von Infizierten oder Verdachtsfällen.

 

Die Aussagen der KUVB gelten für die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren entsprechend, wenn diese im Bereich Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege eingesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise die First Responder, aber auch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, die im Dienst zu Betreuung, Versorgung, Transport oder Bergung von Erkrankten oder Verdachtsfällen herangezogen werden. Gleiches gilt bei der Tätigkeiten der medizinischen Versorgung durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, z.B. durch die Unterstützung von Notlazaretten, oder bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Beim abwehrenden Brandschutz oder der Verkehrsabsicherung besteht keine entsprechende besondere Infektionsgefahr. Für die dabei eingesetzten Personen gilt der übliche Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen natürlich weiterhin.

Nach einer weiten Auslegung der Norm, der sich die KUVB ausdrücklich anschließt, muss daher eine konkrete Infektion während der Tätigkeit nicht nachgewiesen werden (Beweiserleichterung!). Seitens der Kommune/ des Kommandanten muss bei einer nachgewiesenen COVID-19-Erkrankung lediglich bestätigt werden, dass die erkrankte Person in einem entsprechenden Bereich tätig war. Der Nachweis des Kontakts zu einem Indexpatienten ist nicht erforderlich. Reine Verdachtsfälle brauchen nicht angezeigt zu werden.

Für die Meldung der Erkrankungsfälle sollte das bekannte Formular genutzt werden. In dringenden Fällen mit schwerem Verlauf ist eine telefonische Vorabmeldung bei der KUVB unter der Telefonnummer 089 36093 440 sinnvoll.

Abweichend von einem Arbeitsunfall sollte keine Vorstellung bei einem Durchgangsarzt erfolgen. Die D-Ärzte sind auf eine Testung und Behandlung nicht vorbereitet. Es gelten stattdessen die allgemeinen Hinweise (telefonischer Kontakt zum Hausarzt oder Anruf bei 116 117).

 

09. April 2020 - Kinderfeuerwehrolympiade abgesagt

Sehr geehrte Kinderfeuerwehrwarte/innen,
wir - die Feuerwehr Arrach, das Orga-Team und Kreisbrandrat Stahl - haben uns entschieden, die für Juni geplante Kinderfeuerwehrolympiade für dieses Jahr abzusagen. Der neue Termin ist der 27.06.2021 in Arrach (Gde. Falkenstein).

gez.
Roswitha Meier
Fachbereichsleiterin Kinderfeuerwehr

 

09. April 2020 - Verschiebung der Altkleidersammlung

Liebe Feuerwehrkameraden,
die bayernweite Ausgangsbeschränkung gilt nun voraussichtlich bis 19.04.2020, jedoch wissen wir nicht welche Regeln anschließend gelten, bzw. ist eine Verlängerung nicht ausgeschlossen. Aufgrund der aktuellen Krise werden wir auch unsere Altkleidersammlung des Kreisfeuerwehrverbandes verschieben müssen. Wir haben uns, in Abstimmung mit der „Sammler-Firma“, für den 05.09.2020 entschieden.

gez.
Michael Stahl
Kreisbrandrat

Neuer Termin für die Altkleidersammlung unter "Aktuelles".

 

09. April 2020 - Aktualisierung DGUV-Merkblatt

Dieses Merkblatt (Stand 09.04.2020) gibt Einsatzkräften der Feuerwehren und nicht-medizinischen Hilfeleistungsorganisationen Hinweise zur Vorbereitung auf und den Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zu möglichen pandemiebedingten Einschränkungen bei der Durchführung regelmäßiger Prüfungen von Arbeitsmitteln, wie Ausrüstungen und Geräte.

 

Download unter:

PDF-Download FBFHB-016 vom DGUV

 

07. April 2020 - Verlängerung von LKW-Fahrerlaubnissen ohne Nachweise zur (augen-)ärztlichen Untersuchung

Information des LFV Bayern:

Der LFV-Vorsitzender hatte an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, die Anfrage gerichtet, ob eine Verlängerung von Fahrerlaubnissen für den LKW-Verkehr möglich ist, wenn infolge der derzeitigen Corona Lage die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen nicht fristgerecht beigebracht werden können.

Hierzu hat die zuständige Polizeiabteilung im StMI nunmehr folgendes mitgeteilt:

Wir können Ihnen in der Angelegenheit mitteilen, dass wir mit Schreiben vom 18. März 2020 bzw. 1. April 2020 die Fahrerlaubnisbehörden allgemein informiert haben, dass Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE und D1, D1E, D, DE – bei rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung bei der Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf der Befristung oder bei Ablauf der Befristung ab 16. März 2020 – zunächst für ein Jahr verlängert werden können, wenn die notwendigen ärztlichen Bescheinigungen nach den Anlagen 5 und 6 der FeV nicht vorgelegt werden können.

Zum Nachweis, dass die ärztliche Untersuchung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil in zumutbarer Entfernung aus Gründen der Corona-Pandemie keine Untersuchungen (mehr) angeboten werden, ist eine Bestätigung des Arbeitsgebers - bzw. ggf. der Hilfsorganisation für die der Betreffende tätig ist - vorzulegen. Es dürfen sich für die Fahrerlaubnisbehörde im Übrigen bei der Prüfung des konkreten Einzelfalls aus der Fahrerlaubnisakte keine Hinweise auf Vorerkrankungen bzw. sonstige Eignungsbedenken ergeben.

Den betroffenen Fahrerlaubnisinhabern ist insofern zu empfehlen, sich hinsichtlich des Verlängerungsantrags bzw. zur Abklärung der hierfür erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis an die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu wenden.

 

06. April 2020 - G26.3 Untersuchungen in der Corona Krise

Als Ergänzung zur Mitteilung vom 18. März 2020 (siehe unten):

Anmerkung des Fach-KBM Atemschutz Christian Scheuer:

Sobald es möglich ist nehmen wir den Betrieb der Atemschutzübungsstrecke in Absprache mit KBR wieder auf. Die ausgefallenen Termine werden dann als Sondertermine nachgeholt.

Anmerkung des Feuerwehrarztes Dr. med. Stefan Enderlein:

Manche Ärzte, die bisher die G26.3 Eignungsuntersuchung durchgeführt haben, machen zurzeit keinen Termine. Grundsätzlich kann man aber auch weiterhin untersuchen lassen. Die Praxis von Dr. Enderlein würde derzeit Untersuchungen machen sofern welche benötigt werden. Ob das auch andere Ärzte machen, können wir von dieser Stelle aus nicht sagen.

 

03. April 2020 - Empfehlungen für die Feuerwehren - Fahrzeug und Gerätewartung

Sehr geehrte Feuerwehrführungskräfte, Fachberater, Leiter und Zugführer von Sondereinheiten der Kreisbrandinspektion Cham,
sehr geehrte Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis Cham,

unser Fach-KBM Richard Richter hat für uns dankenswerterweise eine Empfehlung für die Feuerwehren bzgl. Fahrzeug- und Gerätewartung in der Corona-Kriese erstellt. Der vollständige Text kann oben unter "Wichtige Downloads" eingesehen werden.

gez.
Michael Stahl
Kreisbrandrat

 

31. März 2020 - Gesetz zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Information des LFV Bayern:

Der Bund hat mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 eine Ausnahmeregelung verabschiedet, mit der Vereine unter anderem auch dann Beschlüsse fassen können, wenn in ihrer Satzung keine Möglichkeiten für Videokonferenzen oder andere „virtuelle Sitzungen“ vorgesehen sind. Damit können Mitgliederversammlungen, Entlastungen und Wahlen auch in Zeiten von COVID-19 durchgeführt werden. Auch Abstimmungen per E-Mail und Fax werden ermöglicht.

Das Gesetz im Bundesgesetzblatt online:

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2020

Für die Feuerwehrvereine, aber auch für die Kreis-, Stadt- und Bezirksfeuerwehrverbände bedeutet dies:

Können (Neu-) Wahlen von Vorsitzenden nicht durchgeführt werden konnten, bleiben die bisherigen Vorsitzenden auch bei fehlenden Aussagen hierzu in der Vereinssatzung bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.

Wenn Entscheidungen in Mitgliederversammlungen nicht erfolgen können, da in der Vereinssatzung keine Beschlussfassung ohne Versammlung der Mitglieder vorgesehen ist, werden solche Beschlussfassungen abweichend von der Formulierung des § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugelassen.

Dies gilt im Übrigen nicht nur für Beschlüsse von Mitgliederversammlungen für die der Bundesgesetzgeber dieses nun ausdrücklich regelt, sondern konkludent auch für die Beschlussfassungen in anderen Vereinsgremien (z.B. Ausschüssen, Verwaltungsrat, erweiterter Vorstand)..

Beschlüsse sind ohne Mitgliederversammlung wirksam, wenn

- alle Stimmberechtigen des jeweiligen Gremiums über die abstimmungsrelevanten Themen und das Abstimmungsprozedere informiert wurden,
- bis zum Ablauf der Abstimmungsfrist die 50% der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums ihre Stimme abgegeben haben und   
- der Beschluss mit der nötigen Mehrheit der Stimmen gefasst wurde.

 

31. März 2020 - Aktualisierung DGUV-Merkblatt

Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind um Hinweise zur Reduzierung des gegenseitigen Infektionsrisikos ergänzt worden. Hier die Hinweise als Auszug:

Im Feuerwehrhaus

  • Begrenzung der im Feuerwehrhaus befindlichen Personen.
  • Aufenthaltsdauer von Einsatzkräften, insbesondere von mehreren gleichzeitig, auf das erforderliche Maß begrenzen. Dies gilt zum Beispiel für:
    • Bereitschaft,
    • Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft,
    • Nachbesprechungen.

Merkregel: Mindestens 1,5 m Abstand voneinander halten.

Aufbewahrung, An- und Ablegen der persönlichen Schutzausrüstung (PSA)

  • Örtlich oder zeitlich versetztes An- und Auskleiden.
    Zum Beispiel:
    • mindestens einen Spind Abstand zwischen alarmierten Einsatzkräften,
    • PSA dezentral im Feuerwehrhaus unterbringen, d. h. nicht alle PSA in einem Raum.

      Merkregel: Möglichst wenige Einsatzkräfte zur gleichen Zeit am gleichen Ort.
       
  • PSA im Privat-Fahrzeug ist zu vermeiden! Das gilt sowohl für den Kofferraum, als auch für bereits angelegte PSA, da dies zu einer Kontaminationsverschleppung bis in den privaten Bereich (Familie) führen kann.

Besetzung der Einsatzfahrzeuge

Abstände zwischen den Einsatzkräften vergrößern. Dazu die Besatzung auf den Fahrzeugen reduzieren. Zum Beispiel:

  • ein Gruppenfahrzeug mit einer Staffel oder
  • ein Staffelfahrzeug mit einem Trupp besetzen.

Weitere erforderliche Kräfte sollten nach Möglichkeit mit anderen Einsatzfahrzeugen, z. B. mit einem Mannschaftstransportfahrzeug folgen.

Merkregel: Das Nachrücken mit privaten PKW ist zu vermeiden.

Neben der oben beschriebenen Kontaminationsverschleppung in den privaten Bereich werden Einsatzkräfte in privaten Fahrzeugen von anderen Verkehrsteilnehmern nicht als Feuerwehr/Hilfeleistungsorganisation wahrgenommen.

 

Download unter:

PDF-Download FBFHB-016 vom DGUV

 

7. März 2020 - Aktuelle Informationen der Kreisbrandinspektion Cham zu COVID-19

Weiterhin bestimmt die Coronakrise unseren Alltag und wirft auch für die Feuerwehren einige Fragestellungen in Bezug auf einen geeigneten aber maßvollen Umgang auf. Ergänzend zu der Handlungsempfehlung möchten wir diese weiteren Empfehlungen zu Schutzmaßnahmen gegen eine Infektion geben.

gez.
Michael Stahl
Kreisbrandrat

Empfehlungen der Kreisbrandinspektion unter "Aktuelles".

 

23. März 2020 - Ausgangsbeschränkung - Eventuell auftretende Probleme für Feuerwehrleute

Werte Kollegen,
zur den bislang angeordneten Maßnahmen der Allgemeinverfügung zur Ausgangsbeschränkung darf ich noch folgendes ergänzend mitteilen:
Der Freiwillige Feuerwehrdienst, insbesondere natürlich der Einsatzdienst (Gerätewartung, etc. eingeschlossen), ist ein „triftiger Grund“ i.S.d. versandten aktuellen Allgemeinverfügung. Insofern bedurfte es hier keiner ausdrücklichen Erwähnung.

Sollte es in Hinblick auf mögliche Kontrollen durch die Polizei zu Problemen kommen, so könnte eine einfache Bestätigung der Kommune, dass Herr/Frau… aktive(r) Feuerwehrdienstleistende(r) der FF… ist, mitgeführt werden.

Ich bitte daher eigenverantwortlich zu entscheiden ob dies in der jeweiligen Kommune nötig ist.

gez.
Michael Stahl
Kreisbrandrat

 

20. März 2020 - Absage 6. Landesbewerb im CTIF 11.-13.06.2020 in Vilshofen

Werte Kameradinnen und Kameraden,
der Landes-Jugendfeuerwehrausschuss in Verbindung mit dem Veranstalter des Landkreises Passau haben beschlossen, den für 11.-13. Juni 2020 in Vilshofen geplanten 6. Landesbewerb im CTIF abzusagen.

 

20. März 2020 - Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung:

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20. März 2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98

 

18. März 2020 - Pandemiebedingte Einschränkungen im Atemschutz

Mitteilung des KUVB:

Trotz der Coronavirus-Pandemie muss die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren aufrechterhalten werden.

(Belastungs-) Übungen
Von den pandemiebedingten Einschränkungen des Ausbildungs- und Übungsdienstes sind momentan auch die nach Feuerwehrdienstvorschrift 7 „Atemschutz durchzuführenden Belastungsübungen betroffen. Können diese Belastungsübungen aufgrund der Schutzmaßnahmen vor dem Coronavirus nicht fristgerecht durchgeführt werden, so verstößt dies aus Sicht der KUVB weder gegen die DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“, noch wird die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr bzw. der hiervon betroffenen Atemschutzgeräteträger*innen eingeschränkt.

Eignungsuntersuchungen im Atemschutz
Kann zum aktuellen Zeitpunkt die Nachuntersuchungsfrist der Eignungsuntersuchung der Atemschutzgeräteträger*innen aufgrund pandemiebedingter (medizinischer) Engpässe nicht eingehalten werden, so müssen die Termine alsbald möglich nachgeholt werden. Vorrangig sind Atemschutzgeräteträger*innen mit gültiger Eignungsuntersuchung einzusetzen.

Generell ist Eigenschutz der Feuerwehrangehörigen zu beachten. Hierzu zählt insbesondere, dass alle Feuerwehrangehörigen gesundheitliche Einschränkungen umgehend melden müssen. Feuerwehrangehörige dürfen weiterhin nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind.

Diese pandemiebedingten unumgänglichen Abweichungen beeinflussen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht.

Wir bitten auch um Beachtung der Hinweise des DGUV Schreibens „Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“.

 

18. März 2020 - Absage Jugendwartseminar

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

auch die Jugendfeuerwehr im Landkreis Cham leistet selbstverständlich allen Anordnungen sämtlicher Stellen uneingeschränkt Folge, weshalb das für 18. April 2020 geplante Jugendwartseminar zunächst ersatzlos abgesagt wird.

gez.
Tobias Aschenbrenner,
Kreisjugendfeuerwehrwart

 

17. März 2020 - Aktualisierung DGUV-Merkblatt

Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zum Download unter:

PDF-Download FBFHB-016 vom DGUV

 

16. März 2020 - Interschutz verschoben

Die für Juni geplante INTERSCHUTZ wird um ein Jahr verschoben. Das haben Veranstalter und Partner der Weltleitmesse für Feuerwehr, Rettungswesen, Bevölkerungsschutz und Sicherheit jetzt einvernehmlich entschieden. Grund ist die Krisenlage rund um das Coronavirus. Diese betrifft ganz direkt sowohl Aussteller als auch Besucher der INTERSCHUTZ und macht deren Einsatzbereitschaft an anderen Stellen notwendig. 

Die INTERSCHUTZ findet nun vom 14. bis 19. Juni 2021 in Hannover statt.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

16. März 2020 - Innenminister Herrmann stellt Katastrophenfall fest

Am heutigen Tag um 10:00 Uhr stellt Innenminister Herrmann den Katastrophenfall für ganz Bayern fest.

Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie für Familie, Arbeit und Soziales vom 16. März 2020, Az. 51-G8000-2020/122-67

 

15. März 2020 - Handlungsempfehlung und Anordnung für die Feuerwehren sowie den Mitgliedern der Kreisbrandinspektion Cham

Sehr geehrte Damen und Herren,
werte Kolleginnen und Kollegen,

in Abstimmung mit Landrat Franz Löffler sowie dem Gesundheitsamt Cham ergeht folgende Information an die Feuerwehren im Landkreis Cham sowie den Mitgliedern der Kreisbrandinspektion Cham.

gez.
Michael Stahl
Kreisbrandrat

Handlungsempfehlung für die Feuerwehren unter "Aktuelles".

 

13. März 2020 - Absage der Lehrgänge an der Feuerwehrschule

An den drei Bayerischen Feuerwehrschulen werden vom 16.03.2020 bis einschließlich 17.04.2020 keine neuen Lehrgänge durchgeführt. Die Schulen sind trotz allem weiterhin über die bekannten Kontakte normal erreichbar. Änderungen werden auf der Homepage oder Facebookseite der Feuerwehrschulen veröffentlicht.

 

12. März 2020 - Absage Ersthelfer Freshup

Werte Kolleginnen und Kollegen.
Ich habe mich dazu entschlossen alle Ersthelfer Freshups wegen der Coronalage abzusagen. Die hygienischen Vorgaben bei z.B. Mund zu Nase Beatmung können wir nicht einhalten. Somit findet der Lehrgang heute Abend in Cham nicht statt. Bitte durch die Verantwortlichen im Bereich 3 an die Teilnehmer weitergeben. Nach allgemeiner Entspannung der Lage werden die Kurse nachgeholt.
Ich darf um Verständnis bitten.

gez.
Dr. med. Stefan Enderlein
Kreisfeuerwehrarzt

 

11. März 2020 - Absage weiterer Veranstaltungen

Der aktuellen öffentlichen Lage geschuldet, werden folgende Veranstaltungen des Bezirksfeuerwehrverbandes der Oberpfalz abgesagt und zu einem späteren Zeitpunkt neu terminiert – bzw. nachgeholt:

14.03.2020: Delegiertenversammlung der JF Oberpfalz in Sengenthal
19.03.2020: Verbandsversammlung des BFV Oberpfalz in Erbendorf
03./04.04.2020: Atemschutzleistungsbewerb in Furth im Wald

 

11. März 2020 - Absage Delegiertenversammlung Jugendfeuerwehr Oberpfalz

Der Bezirksfeuerwehrverband hat heute entschieden wegen der aktuellen Lage  alle Veranstaltungen des Bezirksfeuerwehrverbandes abzusagen/zu verschieben. Schweren Herzens werden wir aber selbstverständlich folgen und unsererseits die Delegiertenversammlung der JF OPF absagen! Bitte informiert Eure Delegierten, wir werden die Versammlung zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.

 

10. März 2020 - Corona FAQ

Häufig gestellte Fragen an das Gesundheitsamt Cham sind auf der Homepage des Landratsamt Cham veröffentlicht unter www.landkreis-cham.de.